Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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färst ingrossirte Darlehn wird ein gleich hoher Betrag in Westpreußischen Pfand- 
briefen nach dem beiliegenden Formular A. in Apoints von 1000, 500, 200, 
100, 50 und 20 Thalern mit Beifügung der dieser Reihenfolge entsprechenden 
Littr. A. B. C. D. E. und F. ausgefertigt. Denselben werden Kupons auf 
vier Jahre nebst Talons nach den beiliegenden Formularen B. und C. beigegeben. 
K. 12. 
Der Inhaber eines Pfandbriefes zweiter Serie hat das Recht, von der 
Landschaft im Falle der Kündigung (§. 16.) den Kapitalbetrag, sonst aber nur 
die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den dazu festgesetzten Terminen, den 
1. Juli und 2. Januar, und die Ausreichung der Kupons zu fordern. 
G. 13. 
Sollte er seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht 
ihm die Befugniß zu, dieselbe im ordentlichen Rechtswege 
a) aus dem Sicherheitsfonds (S. 14. a.), 
b) sodann aus den Hypothekenforderungen, welche die Landschaft für ge- 
gebene Darlehne erworben, 
mittelst gerichtlicher Ueberweisung zu suchen. 
Eine Kündigung des Kapitals steht demselben nicht zu. Die sonstigen 
Fonds der Landschaft sind für die Pfandbriefe zweiter Serie nicht verhaftet. 
Ebensowenig 1 sich die Generalgarantie (F. 5. Theil I. des Landschafts- 
Reglements) auf die Pfandbriefe dieser Art. 
* 
Die Fonds des durch die höhere Beleihung gebildeten Kreditverbandes 
bestehen aus 
a) dem Sicherheitsfonds. Derselbe bildet sich: 
1) aus dem Einen Prozent, welches der Darlehnsnehmer beim Em- 
pfange der Pfandbriefe zu entrichten hat (F. 3. b.), 
2) aus dem halben Prozent, welches derselbe in den ersten zehn Jahren 
zu zahlen hat (F. 3. a.), 
3) aus den Verzugszinsen (F. 3 d.), 
4) aus den Beträgen verjährter Kupons, 
5) aus allen außerordentlichen Einnahmen, 
6) aus den Zinsen seiner Bestände. 
Der Sicherheitsfonds hat die Bestimmung, Ausfälle, welche der 
Kreditverband an Kapital, Zinsen und Kosten etwa erleidet, zu decken, sofern 
dieselben nicht aus dem Antheile des Besitzers des betreffenden Gutes am 
Tilgungsfonds gedeckt werden können. Er ist Eigenthum des Kredit- 
ver-
	        
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