Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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verbandes und es haben austretende Mitglieder nicht das Recht, eine 
Herauszahlung aus demselben zu fordern; 
b) dem Tilgungsfonds. Derselbe wird gebildet durch das Eine Prozent, 
welches der Darlehnsnehmer nach KF. 3. a. jährlich zu diesem Fonds zu 
zahlen hat und aus den Zinsen seiner Bestände. Er ist nach Verhältniß 
Eigenthum jedes einzelnen Besitzers eines mit Pfandbriefen 2. Serie 
beliehenen Gutes, und es gehen die Rechte auf denselben, als Zubehör des 
Gutes, ohne spezielle Eigenthumsübertragung auf den jedesmaligen Besitzer 
des Gutes über. 
Sobald durch die jährliche Zahlung zum Tilgungsfonds und deren 
Zinsen die auf dem Gute haftende Pfandbriefschuld erreicht ist, wird von 
der Landschaft über die Zahlung löschungsfähig gquittirt. 
Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld wird das volle Ein Prozent 
des Darlehns gezahlt. Es finden aufdiesen Fonds die §FP. 119 — 121. 
Thl. I. des Landschafts-Reglements Anwendung. 
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Die Rückzahlung des Darlehns steht dem Schuldner jeder Zeit ganz oder 
theilweise frei. Sie muß in Pfandbriefen 2. Serie geschehen. Die Beiträge zum 
Sicherheits= und Tilgungsfonds müssen hierbei für das laufende Halbsar voll 
bezahlt werden. Ueber abgezahlte Beträge wird auf Antrag des Schuldners 
löschungsfähig quittirt, und es kann der Schuldner über dieselben mit Vorbehalt des 
Vorzugsrechts der Landschaft für die derselben verbleibende Forderung frei verfügen. 
Den Antheil am Tilgungsfonds erhält der Schuldner bei der Rückzahlung des ganzen 
Kapitals ganz, bei theilweiser Abzahlung nach Verhältniß heraus gezahlt. 
K. 16. 
Die Fonds des Kreditverbandes werden in Pfandbriefen 2. Serie zinsbar 
angelegt, welche durch Ankauf an der Börse oder durch Ausloosung erworben 
und außer Kurs gesetzt werden. 
Kündigungen geschehen durch den Staatsanzeiger und die Amtsblätter der 
Regierungsbezirke Marienwerder, Bromberg und Danzig. 
S. 17. 
Bei etwaniger Auflösung des Kreditverbandes erhält jeder Theilnehmer 
seinen Antheil am Tilgungsfonds herausgezahlt. Die übrigen Bestände fallen 
dem Eigenthümlichen Fonds der Landschaft zu. 
(Nr. 7099) For-
	        
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