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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Ner. 37. —
(Nr. 7101.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Stuhmer Kreises im Betrage von 20,000 Thalern III. Emission.
Vom 27. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Stuhmer Kreises auf dem Kreistage
vom 24. Februar 1868. beschlossen worden, die zur Bestreitung außerordentlicher
Kreis-Kommunalausgaben, außer den durch die Privilegien vom 21. November
1864. und 14. Mai 1866. (Gesetz= Samml. für 1865. S. 1. ff. und für 1866.
S. 387. ff.) genehmigten Anleihen von beziehungsweise 40,000 Thalern und
50,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Fedachten Kreisstände: zu diesem
Aeche auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
läubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Dbligationen.
zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig Tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
13,000 Thaler à 500 Thaler,
4000 à 100
1500 à 50
1,.5000 àan25
= 20),000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fürf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
en Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus bervorgeden en Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1868. (Nr. 7101.) 70 Das
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1868.