Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 505 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Ner. 37. — 
  
(Nr. 7101.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Stuhmer Kreises im Betrage von 20,000 Thalern III. Emission. 
Vom 27. April 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Stuhmer Kreises auf dem Kreistage 
vom 24. Februar 1868. beschlossen worden, die zur Bestreitung außerordentlicher 
Kreis-Kommunalausgaben, außer den durch die Privilegien vom 21. November 
1864. und 14. Mai 1866. (Gesetz= Samml. für 1865. S. 1. ff. und für 1866. 
S. 387. ff.) genehmigten Anleihen von beziehungsweise 40,000 Thalern und 
50,000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Fedachten Kreisstände: zu diesem 
Aeche auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
läubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Dbligationen. 
zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
13,000 Thaler à 500 Thaler, 
4000 à 100 
1500 à 50 
1,.5000 àan25 
= 20),000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fürf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
en Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus bervorgeden en Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7101.) 70 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1868.
	        
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