Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Das vorstehende sleibilcgm welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Lurbh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. » 
Gegeben Berlin, den 27. April 1868. 
. S) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Preußen, Negicrungsbczirk Marienwerder. 
Obligation des Stuhmer Kreises 
III. Emission 
Littrt. . . .. 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses 
vom 24. Februar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 20),000 Thalern 
bekennt sich die ständische Finanzkommission des Stuhmer Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo.. Thalern Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr- 
lich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldraten. Di 
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