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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent #rlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der ausgeloosten Schuldverschreibungen zu
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach-
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkumdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. April 1868.
(L. 8.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negicrungsbezirb Gumbinnen.
Obligation
des
Niederunger Kreises
II. Emission
Littr ——-
über
.. ... . .. .. . . . . Thaler Preußisch Kurant
Auf Grund des untern genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
28. Februar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 70,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Niederunger Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bi-