Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent #rlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der ausgeloosten Schuldverschreibungen zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkumdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. April 1868. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negicrungsbezirb Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Niederunger Kreises 
II. Emission 
Littr ——- 
über 
.. ... . .. .. . . . . Thaler Preußisch Kurant 
Auf Grund des untern genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
28. Februar 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 70,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Niederunger Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bi-
	        
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