Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Dalon 
zur 
Kreis-Obligation des Niederunger Kreises 
II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Niederunger Kreises 
Littr. ..... M .... über ... .. Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Heinrichswalde, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen 
legitimirten Inhaber der Obligation dagegen Widerspruch erhoben worden ist. 
... den . .ten ...... . . . . . 18.. 
/ 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Niederunger Kreise. 
  
(Nr. 7103.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Mai 1868., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von 
der Stadt Friesack nach dem dortigen Bahnhofe. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
im Kreise West-Havelland, Regierungsbezirk Potsdam, von der Stadt Friesack 
nach dem dortigen Bahnhofe genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
West-Havelland das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 8. Mai 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Johrgang 1668. (Nr. 7102—7104.) 71 (Nr. 7104.)
	        
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