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(Nr. 7104.) Statut für den Verband zur Melioration des oberen Drewenz-Thales im
Kreise Osterode. Vom 15. Mai 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des Ge-
setzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 182.) und der
W. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. (Gesetz= Samml. vom
Jahre 1843. S. 41.), was folgt:
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S. I.
Die Besitzer dersenigen im Thale der Drewenz oberhalb der Hirschberger
Mühle gelegenen Grundstücke, welche auf dem von dem WiesDenbauer Hertzberg
in drei Sektionen im Sommer 1863. gefertigten Situations= und Nivellements-
plane des Flußgebiets der oberen Drewenz, Osteroder Kreises, und in dem dazu
gehörigen Flächennachweise vom 19. Dezember 1863. verzeichnet sind, werden,
um den Ertrag dieser Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern, zu
einer Genossenschaft unter dem Namen:
„Verband zur Melioration des oberen Drewenzthales“
vereinigt. Ausgeschlossen von derselben bleiben die Grundstücke, welche unterhalb
der Station 310. des auf dem bezeichneten Hertzberg'schen Plane eingetragenen
Längen-Nivellements liegen.
Der Bezirk der Genossenschaft kann auf Antrag des Vorstandes mit Ein-
willigung der betreffenden Grundbesitzer und mit Genehmigung der Regierung
zu Königsberg beschränkt oder erweitert werden. Die Genossenschaft hat Kor-
porationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Osterode.
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Die Ausführung der Entwässerungs= resp. Bewässerungsanlagen erfolgt
auf Kosten der Genossenschaft unter Leitung eines Wiesenbautechnikers nach Maaß-
gabe des unter dem 28. Dezember 1863. von dem Wasserbauinspektor Wiebe
aufgestellten, nach dem Gutachten des Wasserbauinspektors Kuckuck vom 24. Juni
1867. modifizirten Planes, wie er bei der höheren Repvision festgestellt worden
ist. Erhebliche Abänderungen des Planes, welche etwa im Laufe der Ausführung
zeckmäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten.
8. 3.
Die Meliorations-Interessenten geben das für die Grabenanlagen und die
Regulirung des Drewenzflusses erforderliche Terrain unentgeltlich her, wogegen
ibnen die Benutzung der Böschungen verbleibt, und das etwa verlassene Flußbett
innerhalb ihrer Grenzen zufällt. Sollte aus dieser Bestimmung in einzelnen
Fäl-