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Fällen eine offenbare Härte hervorgehen, so ist für das zu jenen Zwecken ver-
wandte Terrain eine billige, im Mangel der Einigung gemäß §. 15. schiedsrich.
terlich festzustellende Entschädigung zu gewähren.
Auch von Nichtbetheiligten kann der Verband, so weit es zur Ausführung
des Meliorationsplans erforderlich ist, die Abtretung von Grund und Boden,
die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von Grund-
stucken gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843. (Geset-Samml. für 1843. S. 41.) verlangen.
K. 4.
Nach Ausführung des Meliorationsplans werden die Ent= und Bewässerungs-
gräben nebst den in denselben anmlegenden kleinen Kasten und Stauschleusen
und den über denselben herzustellenden Brücken von den Adiazenten selbst unter-
batten, Innerhalb der einzelnen betheiligten Dorffeldmarken liegt diese Unter-
altung der Gesammtheit der zu der betreffenden Feldmark gehörigen betheiligten
Besitzer ob und wird auf sie nach dem im Kataster festgestellten Belurgssuze
vertheilt. Ferner sind zur Räumung des regulirten Flußbettes der Drewenz die-
jenigen verpflichtet, welchen die Räumung des alten Bettes oblag.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, bei mangelhafter Unterhaltung und
resp. Räumung der erwähnten Gräben und Schleusen, sowie bei mangelhafter
Räumung der Drewenz, die in diesen Beziehungen nothwendigen Arbeiten auf
Kosten der Adjazenten resp. anderen Verpflichteten zu beschaffen.
Was die nach dem Meliorationsplan zu erweiternden und umzubauenden
beiden Brücken im Wege von Osterwein nach Gr. Gröben und am Wege von
Wittichwalde nach Schildeck betrifft, so sind dieselben von den bisher zu deren
Unterhaltung Verpflichteten zu unterhalten, letztere werden aber für die auf sie
treffenden Mehrkosten der Unterhaltung von der Genossenschaft entschädigt. Des-
gleichen übernimmt der Verband die künftige Unterhaltung der in dem Meliora-
tionsplane projektirten vier hölzernen Stauschleusen in der Drewenz und zwölf
großen Kastenschleusen in den Haupt-Ent= und Bewässerungsgräben.
. 5.
Die Beiträge zur Aufbringung der von der Genossenschaft zu tragenden
Kosten werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf-
gebracht, welche letzteren mit Rücksicht auf den durch die Melioration abzuwen-
denden Schaden und herbeizuführenden Vortheil in drei Klassen getheilt werden,
und zwar: "
a) in solche, welche entwässert und auch vollkommen bewässert werden,
b) in solche, welche entwässert und unvollkommen bewässert werden, und
JP0) in solche, für welche nur Entwässerung erreicht werden kann.
Bei der letzten Klasse ist die Bildung von zwei Unterklassen nach der
Höhenlänge und Bodenbeschaffenheit derselben zulässig.
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