Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sehs 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Marienwerder, in einer zu Königsberg und in einer 
zu Danzig erscheinenden Zeitung, sowie in dem Rosenberger Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und „am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der hinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
zabe der ausgegebenen Zinskupons, bezichungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Rosenberg in Westpreußen, und zwar auch in 
der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jähren, 
vom Fälligkeitstermine an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gun- 
sten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. 120. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg in West- 
reußen. 
preuß Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Auszabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom. 
munalkasse zu Rosenberg in Westpreußen gegen Ablieferung des der älteren 
Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die 
Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Shusdoer: 
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Rosenberg in Westpreußen, den 1e 18. 
Die Kreisverwaltung. 
Der Landrath. Die Kreisdeputirten. 
(r. vos.) 72° Pro
	        
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