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führung, die allgemeinen für die Verwaltung anderer öffentlicher Wohlthätigkeits.
Anstalten bestehenden oder noch zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften, sowie die
Anordnungen seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde, des Provinzial-Schulkollegiums
zu Coblenz, sich zur Richtschnur dienen zu lassen.
In Stiftungsangelegenheiten sind insbesondere die Anordnungen der Stif-
tungs-Urkunden nach Wort, Absicht und Zweck, soweit sie noch zu Recht bestehen,
zu beachten.
5 S.
Die inneren Angelegenheiten der Gymnasien, insbesondere die Ernennung
der Direktoren und Lehrer, sowie die Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung
des Unterrichts bleiben von dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes der Gym-
nasial- und Stiftungsfonds ausgeschlossen.
. 9.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen dem Verwaltungs-
rathe zur Verwaltung anvertrauten Fonds sind von drei ß; drei Jahren Etats
aufzustellen und dem Provinzial-Schulkollegium zur Feststellung einzureichen.
Demselben sind auch die jährlichen guechmungen ) nach den verschiedenen
Fonds gesondert, zur Revision und Ertheilung der Decharge vorzulegen.
K. 10.
Die zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung von den einzelnen Fonds
und Stiftungen zu leistenden Beiträge werden nach Vedürfniß von Zeit zu Zeit
von dem Provinzial-Schulkollegium nach Anhörung des Verwaltungsrathes fest-
gesetzt.
K. 11.
Dem Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftungsfonds gebührt in
Gemäßheit der Artikel 10. 29. und 30. des Dekrets vom 22. Brumaire XIV.
die Verleihung der zu den Stiftungsfonds gehörigen Stipendien und die Ent-
scheidung über die in dieser Beziehung erhobenen Ansprüche. Beschwerden gegen
seine Entscheidungen sind binnen einer Pritlustyfrit von zwei Monaten vom
Tage der Zustellung bei dem Provinzial-Schulkollegium anzubringen; der Rekurs
egen die Entscheidungen des letzteren geht binnen gleicher Präklusivfrist an den
Mänistr der Unterrichts-Angelegenheiten.
KC. 12.
Die von den ehemaligen, zur Zeit der Fremdherrschaft aufgehobenen
Gymnasien in der Stadt Cöln herrührenden Fonds dürfen nur für die gegen-
wärtig in Cöln bestehenden katholischen Gymnasien und die mit Hülfe dieser
Fonds noch etwa ferner zu errichtenden Unterrichtsanstalten verwendet werden.
(Nr. 7112) . 13.