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Artikel 8.
Beide Hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf der Bahnstrecke
hres Gebietes jemals einstellen oder unterbrechen zu lassen Bei entstehenden
etriebsstörungen werden sie unverzüglich die geeigneten Maaßregeln ergreifen,
damit der regelmäßige Dienst in möglichst kurzer 2 wieder hergestellt werde.
Artikel 9.
Ueber die demnächst einzuführenden Fahrpläne und Tarifsätze für die aus
dem einen in das andere Gebiet übergehenden Transporte werden die beiden
Hohen Regierungen sich seinerzeit verständigen.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Bundestruppen und
Militaireffekten ui der Ihrem Gebiete angehbrigen Bahnstrecke zu denselben
Vergütungssätzen transportiren, welche auf den übrigen Braunschweigischen
Staatsbahnen Geltung haben.
Artikel 10.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß
der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes unentgeltlich das Recht
einzuräumen sei, die Herzberg-Osterode Seesener Eisenbahn zur Anlegung von
Telegraphenlinien zu benutzen und zu solchem Zwecke nicht allein ober-
irdische Leitungen mit einer oder zwei Stangenreihen an der einen Seite
der Bahn, sondern auch eine unterirdische Leitung an der anderen Seite aus.-
zuführen.
Artikel 11.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß die
Hertoylch raunschweigische Regierung, vorläufig auf die Dauer von fünf
ahren, von Eröffnung des Betriebes an gerechnet, den Fahrdienst auch auf
der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von Ihrer Landes-
ense bis Herzberg übernimmt. Die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse,
insbesondere auch die der Herzoglich Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung
für die Leistung dieses Fahrdienstes zu gewährende Entschädigung,) sollen durch
ein besonderes Abkommen zwischen der Königlichen Eisenbahndirektion in Han-
nover und der Herzoglich Braunschweigischen Generaldirektion der Eisen-
bahnen unverzüglich nach der Ratifikation dieses Vertrages näher vereinbart
werden.
Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann das Fahrdienst-Uebereinkommen von
jeder der beiden Hohen Regierungen jederzeit mittelst vorheriger einjähriger Kündi-
gung aufgelöst werden. Im Fall einer Kündigung werden die Hohen kontrahi-
renden Regierungen zur Verhütung einer Unterbrechung des Betriebes über
anderweite Maaßregeln sich verständigen.
Artikel 12.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original = Exemplaren aus-
(Nr. 7113—7114.) 5“ ge-