Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 8. 
Beide Hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf der Bahnstrecke 
hres Gebietes jemals einstellen oder unterbrechen zu lassen Bei entstehenden 
etriebsstörungen werden sie unverzüglich die geeigneten Maaßregeln ergreifen, 
damit der regelmäßige Dienst in möglichst kurzer 2 wieder hergestellt werde. 
Artikel 9. 
Ueber die demnächst einzuführenden Fahrpläne und Tarifsätze für die aus 
dem einen in das andere Gebiet übergehenden Transporte werden die beiden 
Hohen Regierungen sich seinerzeit verständigen. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Bundestruppen und 
Militaireffekten ui der Ihrem Gebiete angehbrigen Bahnstrecke zu denselben 
Vergütungssätzen transportiren, welche auf den übrigen Braunschweigischen 
Staatsbahnen Geltung haben. 
Artikel 10. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß 
der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes unentgeltlich das Recht 
einzuräumen sei, die Herzberg-Osterode Seesener Eisenbahn zur Anlegung von 
Telegraphenlinien zu benutzen und zu solchem Zwecke nicht allein ober- 
irdische Leitungen mit einer oder zwei Stangenreihen an der einen Seite 
der Bahn, sondern auch eine unterirdische Leitung an der anderen Seite aus.- 
zuführen. 
Artikel 11. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß die 
Hertoylch raunschweigische Regierung, vorläufig auf die Dauer von fünf 
ahren, von Eröffnung des Betriebes an gerechnet, den Fahrdienst auch auf 
der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von Ihrer Landes- 
ense bis Herzberg übernimmt. Die dabei in Betracht kommenden Verhältnisse, 
insbesondere auch die der Herzoglich Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung 
für die Leistung dieses Fahrdienstes zu gewährende Entschädigung,) sollen durch 
ein besonderes Abkommen zwischen der Königlichen Eisenbahndirektion in Han- 
nover und der Herzoglich Braunschweigischen Generaldirektion der Eisen- 
bahnen unverzüglich nach der Ratifikation dieses Vertrages näher vereinbart 
werden. 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann das Fahrdienst-Uebereinkommen von 
jeder der beiden Hohen Regierungen jederzeit mittelst vorheriger einjähriger Kündi- 
gung aufgelöst werden. Im Fall einer Kündigung werden die Hohen kontrahi- 
renden Regierungen zur Verhütung einer Unterbrechung des Betriebes über 
anderweite Maaßregeln sich verständigen. 
Artikel 12. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original = Exemplaren aus- 
(Nr. 7113—7114.) 5“ ge-
	        
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