Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Vertrag 
mit der 
Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft uͤber den Bau und den 
Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht. 
* der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den 
kheimen Ober-Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober-Regierungsrath 
Heise, und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsregierung) ver- 
treten durch den Geheimen Regierungsrath Schambach und den Regierungsrath 
Dr. Reinhard, und zwar zwischen beiden Regierungen für sich und Namens der 
Herzoglich Sachsen. Meiningenschen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
und der Fürstlich Reußischen (jüngerer Linie) Regierung änerftis und der in 
Erfurt domizilirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren 
Direktion andererseits, ist heute, vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung 
und, soweit dieselbe erforderlich ist, der Zustimmung der betreffenden Landesver- 
tretungen, sowie der statutenmäßigen Zustimmung der Generalversammlung und 
der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten drei Staatsregierungen, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden. 
. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Be- 
trieb einer Eisenbahn von der Station Gera der Thüringischen Eisenbahn aus- 
gehend, über Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als 
eines integrirenden Theils des Thüringischen Eisenbahn -Unternehmens nach näherer 
Maaßgabe des zwischen den vorgenannten Regierungen unterm 18. Märlz cr. 
abgeschlossenen Staatsvertrages, dessen Bestimmungen beide kontrahirende eeil= 
sich für bindend anerkennen, zu übernehmen. 
g. 2. 
Die kontrahirenden fünf Staatsregierungen werden der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft die Konzession für die im §. 1. bezeichnete Eisenbahn, deren dem- 
nächstige Fortsetzung zum Anschlusse an die Mainlinien in Aussicht genommen 
ist, ertheilen, auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorübergehen- 
den Benutzung fremder Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze 
einräumen. 
S. 3. 
Nachdem die Konzessionen (H. 2.) ertheilt und die Baumittel (K. 6.) sicher 
ge-
	        
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