Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gleichen Betheiligung der Königlich Bayerischen Regierung. Auch wollen die übri- 
gen kontrahirenden Regierungen an diese Erklärung nur gebunden sein, falls der 
ntrag auf Abschluß des entsprechenden Vertrages von der Negierun des Fürsten- 
thums Reuß jüngerer Linie innerhalb zweier Fahre von rrfolter u ncsn 
der Ratifikationen des heutigen Vertrages ab gerechnet, und unter fester Zusiche- 
rung der erforderlichen Subvention gekelt. wih- Z„ 
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb, als auch für die 
Verkehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Ein- 
heitlichkeit der Unternehmen Gera-Eichicht und Gera-Hof sind die vertragschlichen. 
den Regierungen schon jetzt darüber einverstanden, daß dem Unternehmer der Linie 
Gera Eichicht die Anwartschaft auf die eventuelle Konzessionirung für die Bahn- 
strecke Triptis-Hof zu ertheilen, aber auch die Bedingung außzuerlegen ist, diese 
Bahnstrecke zur Ausführung zu bringen, sobald der entsprechende Staatsvertrag 
zum Abschlusse gekommen, und diesem Unternehmen Seitens der betheiligten Re- 
zirrungen in gleichem Maaße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegenwär- 
tigen Vertrag, eine Subvention gesichert sein wird. 
, Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers der 
Linie Gera-Eichicht soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre, 
von der Ratifikations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet, 
bekannt gemacht sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis- 
Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen 
erlangt hat. 
Abgesehen von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichicht 
sollen sonstige Anschlüsse an die letztere von der beiressenden Territorial. Regierung 
auch ohne Zustimmung der mitkontrahirenden Regierungen genehmigt werden kön- 
nen, und es soll dem Unternehmer bei der Konzessions-Ertheilung für die Eisen- 
bahn Gera-Eichicht die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zu- 
zulassen, auch gegen eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unter- 
führung keinen Widerspruch zu erheben. 
Zu Artikel 2. 
Unter den im Artikel 2. erwähnten „„lästigen Verpflichtungen“ sollen die- 
jenigen üblichen Konzessions-Bedingungen nicht knbegrissen sein, welche in der 
Regel allen Konzessionairen von Privatbahnen von Seiten der Territorial-Re- 
gierung nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen auferlegt zu werden pflegen. 
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzel- 
nen Konzessionen keine solcher Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit 
dem Zwecke des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen. 
Insbesondere soll dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zu- 
fuhrwege nach den Stationen nicht auferlegt werden. 
Zu Artikel 3. 
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die 
Königlich Preußischerseits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen-Vor- 
arbeiten erwachsen sind, aus dem Baukapitale zu erstatten. 
Jahrgang 1808. (Nr. 7117.) 79 Ue-
	        
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