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gleichen Betheiligung der Königlich Bayerischen Regierung. Auch wollen die übri-
gen kontrahirenden Regierungen an diese Erklärung nur gebunden sein, falls der
ntrag auf Abschluß des entsprechenden Vertrages von der Negierun des Fürsten-
thums Reuß jüngerer Linie innerhalb zweier Fahre von rrfolter u ncsn
der Ratifikationen des heutigen Vertrages ab gerechnet, und unter fester Zusiche-
rung der erforderlichen Subvention gekelt. wih- Z„
Im Interesse der sowohl in Bezug auf den Betrieb, als auch für die
Verkehrsverhältnisse der betheiligten Staatsgebiete zweckdienlich erscheinenden Ein-
heitlichkeit der Unternehmen Gera-Eichicht und Gera-Hof sind die vertragschlichen.
den Regierungen schon jetzt darüber einverstanden, daß dem Unternehmer der Linie
Gera Eichicht die Anwartschaft auf die eventuelle Konzessionirung für die Bahn-
strecke Triptis-Hof zu ertheilen, aber auch die Bedingung außzuerlegen ist, diese
Bahnstrecke zur Ausführung zu bringen, sobald der entsprechende Staatsvertrag
zum Abschlusse gekommen, und diesem Unternehmen Seitens der betheiligten Re-
zirrungen in gleichem Maaße, wie der Linie Gera-Eichicht durch den gegenwär-
tigen Vertrag, eine Subvention gesichert sein wird.
, Die vorerwähnte Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers der
Linie Gera-Eichicht soll erlöschen, falls demselben nicht innerhalb dreier Jahre,
von der Ratifikations-Auswechselung des gegenwärtigen Vertrages ab gerechnet,
bekannt gemacht sein wird, daß der Staatsvertrag wegen der Linie Triptis-
Hof abgeschlossen ist und die Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen
erlangt hat.
Abgesehen von den vorerörterten Erweiterungen der Linie Gera-Eichicht
sollen sonstige Anschlüsse an die letztere von der beiressenden Territorial. Regierung
auch ohne Zustimmung der mitkontrahirenden Regierungen genehmigt werden kön-
nen, und es soll dem Unternehmer bei der Konzessions-Ertheilung für die Eisen-
bahn Gera-Eichicht die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Anschlüsse zu-
zulassen, auch gegen eine Kreuzung der Bahn mittelst Ueberbrückung oder Unter-
führung keinen Widerspruch zu erheben.
Zu Artikel 2.
Unter den im Artikel 2. erwähnten „„lästigen Verpflichtungen“ sollen die-
jenigen üblichen Konzessions-Bedingungen nicht knbegrissen sein, welche in der
Regel allen Konzessionairen von Privatbahnen von Seiten der Territorial-Re-
gierung nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen auferlegt zu werden pflegen.
Man ist jedoch darüber einverstanden, daß dem Unternehmer in den einzel-
nen Konzessionen keine solcher Bedingungen auferlegt werden sollen, welche mit
dem Zwecke des Unternehmens in keinem nothwendigen Zusammenhange stehen.
Insbesondere soll dem Unternehmer die Verpflichtung zur Herstellung neuer Zu-
fuhrwege nach den Stationen nicht auferlegt werden.
Zu Artikel 3.
Der Unternehmer soll verpflichtet werden, die Kosten, welche durch die
Königlich Preußischerseits erfolgte Ueberarbeitung der vorhandenen generellen-Vor-
arbeiten erwachsen sind, aus dem Baukapitale zu erstatten.
Jahrgang 1808. (Nr. 7117.) 79 Ue-