Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 586 — 
Lechenduh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulen burg. 
Drovinz Westphalen, Regierungebezirk Rünster. 
Obligation 
des 
Recklin ghausener Kreises 
Littr. 4 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
  
Auf Grund der unterm 24. Dezember 1866. und 18. Oktober 1867. genehmigten 
Kreistagsbeschlüsse vom 24. April 1866. und 18. September 1867. wegen Aus- 
baues mehrerer Chausseen und Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern 
bekennt sich die zur Beschaffung der Geldmittel für den Chausseebau des Reck- 
linghausener Kreises eingesetzte ständische Kommission Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- 
bung zu einer Darlehnsschuld po# Thalern Preußisch Kurant, welche 
an den zuuss baar gezahlt worden und mit vier und einhalb Prozent jährlich zu 
verzinsen ist. 
Die Rückahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1873. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Poozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibunggen. Z„ »- 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1873. ab in gin 
O-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.