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von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldperschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch arstausene Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gebündigten Schuldverschreibungen werden unter Bazeichmung ihrer Buchstaben,
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König-
lichen Regierung zu Posen, dem Kreisblatte des Samterschen Kreises, sowie in
zweien, in der Hon erscheinenden Zeitungen und in dem Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten !. wird es
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli) von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommnunalkasse in Samter, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb drehhig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Samter.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vor eigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Vinskarens bis zum
Schlusse des Jahres 1873. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Samter gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons. Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis
mit seinem Vermögen. Des