Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldperschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch arstausene Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gebündigten Schuldverschreibungen werden unter Bazeichmung ihrer Buchstaben, 
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Posen, dem Kreisblatte des Samterschen Kreises, sowie in 
zweien, in der Hon erscheinenden Zeitungen und in dem Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten !. wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli) von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommnunalkasse in Samter, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb drehhig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Samter. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vor eigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Vinskarens bis zum 
Schlusse des Jahres 1873. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Samter gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons. Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons. Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. Des
	        
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