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Trägt der Schiffer auf Beiordnung eines Lootsen an, so ist an diesen zu
entrichten:
A. von Seeschiffen:
1) für das Verholen von den Ballastplätzen am Haff, dem Winter-
afen, oder von irgend einer anderen Stelle des Hafens oder der
ange bis über das Gut Bernsteinbruch hinaus 1 Thlr. 15 Sgr.
2) für das Verholen von den Ballastplätzen, dem
interhafen oder von irgend einer anderen An-
kerstelle im Haff bis durch beide Brücken 1. 15
3) für das Verholen von den Ballastplätzen am
Hof, oder vom Winterhafen bis zum Gute
ernsteinbruch oder bis zur Börsenbrücke 1 —
4) für das Verholen von den vorstehenden Punkten
bis zur Karlsbrücre .. . ... —. 20
5) für das Verholen aus dem Winterhafen bis
auf den Stton .. —. 15
(Für eine jede Verholung in umgekehrter
Richtung gelten zu 1. bis 5. dieselben
Sätze.)
Ö.. HHHT########/ö669 1 "* — -
7) für das Verholen in der Dange durch eine
kücke.................................... —-15-
8)fürjedesandereVetholen.................. —-15-
B. von Stromfahrzeugen:
für jede Verholung ohne Unterschiie — 5
Erschent die Verholung des Schiffes oder Stromfahrzeuges auf Anord-
nung des Ha enmeisters oder einer anderen dazu befugten Bezör e, so ist dafür
von dem Schiffer nichts zu entrichten.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 7127—7128.) (Nr. 7128.)