Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Trägt der Schiffer auf Beiordnung eines Lootsen an, so ist an diesen zu 
entrichten: 
A. von Seeschiffen: 
1) für das Verholen von den Ballastplätzen am Haff, dem Winter- 
afen, oder von irgend einer anderen Stelle des Hafens oder der 
ange bis über das Gut Bernsteinbruch hinaus 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) für das Verholen von den Ballastplätzen, dem 
interhafen oder von irgend einer anderen An- 
kerstelle im Haff bis durch beide Brücken 1. 15 
3) für das Verholen von den Ballastplätzen am 
Hof, oder vom Winterhafen bis zum Gute 
ernsteinbruch oder bis zur Börsenbrücke 1 — 
4) für das Verholen von den vorstehenden Punkten 
bis zur Karlsbrücre .. . ... —. 20 
5) für das Verholen aus dem Winterhafen bis 
auf den Stton .. —. 15 
(Für eine jede Verholung in umgekehrter 
Richtung gelten zu 1. bis 5. dieselben 
Sätze.) 
Ö.. HHHT########/ö669 1 "* — - 
7) für das Verholen in der Dange durch eine 
kücke.................................... —-15- 
8)fürjedesandereVetholen.................. —-15- 
B. von Stromfahrzeugen: 
für jede Verholung ohne Unterschiie — 5 
Erschent die Verholung des Schiffes oder Stromfahrzeuges auf Anord- 
nung des Ha enmeisters oder einer anderen dazu befugten Bezör e, so ist dafür 
von dem Schiffer nichts zu entrichten. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 7127—7128.) (Nr. 7128.)
	        
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