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dem durch den Kreisbaumeister Rose zu Kosten unterm 31. Mai 1866. gefertigten
Meliorationsplane und Kostenanschlage, so wie derselbe in den oberen technischen
Instanzen gebilligt worden, werden auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft
ausgeführt und unterhalten.
Die Kosten des Neubaues der Brücke über den Entwässerungskanal zwischen
dem Morkaer See und dem kleinen Dalewoer See werden zur Hälfte von der
Meliorationsgenossenschaft, zur Hälfte von dem Besitzer des Vorwerks Dalewo
etragen.
berrag Die künftige Unterhaltung dieser als Zugang zur Wiese des Vorwerks
Dalewo dienenden Brücke übeknimmt der Besitzer des Vorwerks Dalewo.
Alle Entschädigungen dritter durch die Senkung der Seen etwa benach-
theiligter Versonen werden von der Genossenschaft übernommen.
Sollten sich bei der Ausführung des Meliorationsplanes Streitigkeiten
darüber ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen sind, oder wie
die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu Posen darüber.
K. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Expropriation verliehen. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt
im Mangel der Einigung in dem 9#. 45 — 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
bezeichneten Verfahren.
S. 4.
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltung
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes durch
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch
die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei
Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der ersten Klasse zu drei Theilen,
der zweiten Klasse zu zwei Theilen,
der dritten Klasse zu einem Theile heranzuziehen ist.
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er-
nannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei
dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann.
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Besitzern der nicht mit
einer Gemeinde vereinigten Güter, sowie den Vorständen der Gemeinden, welchen
die übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und bei den Land-
räthen des Kostener und Schrimmer Kreises vier Wochen lang offen zu legen.
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben werden.
Dieselben sind bei dem Landrathe des Kostener Kreises anzubringen. Die
Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und außerdem
in ortsüblicher V est bekannt zu machen.
Der Landrath Kostener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung des
Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sachverstän-
di-