Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dem durch den Kreisbaumeister Rose zu Kosten unterm 31. Mai 1866. gefertigten 
Meliorationsplane und Kostenanschlage, so wie derselbe in den oberen technischen 
Instanzen gebilligt worden, werden auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft 
ausgeführt und unterhalten. 
Die Kosten des Neubaues der Brücke über den Entwässerungskanal zwischen 
dem Morkaer See und dem kleinen Dalewoer See werden zur Hälfte von der 
Meliorationsgenossenschaft, zur Hälfte von dem Besitzer des Vorwerks Dalewo 
etragen. 
berrag Die künftige Unterhaltung dieser als Zugang zur Wiese des Vorwerks 
Dalewo dienenden Brücke übeknimmt der Besitzer des Vorwerks Dalewo. 
Alle Entschädigungen dritter durch die Senkung der Seen etwa benach- 
theiligter Versonen werden von der Genossenschaft übernommen. 
Sollten sich bei der Ausführung des Meliorationsplanes Streitigkeiten 
darüber ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen sind, oder wie 
die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu Posen darüber. 
K. 3. 
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das 
Recht zur Expropriation verliehen. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt 
im Mangel der Einigung in dem 9#. 45 — 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
bezeichneten Verfahren. 
S. 4. 
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltung 
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes durch 
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch 
die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei 
Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der ersten Klasse zu drei Theilen, 
der zweiten Klasse zu zwei Theilen, 
der dritten Klasse zu einem Theile heranzuziehen ist. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er- 
nannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei 
dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann. 
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Besitzern der nicht mit 
einer Gemeinde vereinigten Güter, sowie den Vorständen der Gemeinden, welchen 
die übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und bei den Land- 
räthen des Kostener und Schrimmer Kreises vier Wochen lang offen zu legen. 
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Landrathe des Kostener Kreises anzubringen. Die 
Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und außerdem 
in ortsüblicher V est bekannt zu machen. 
Der Landrath Kostener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung des 
Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sachverstän- 
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