Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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C. 17. 
Für den Lokalverkehr zwischen den Städten Harburg und Hamburg wird 
die wirkliche Entfernung dem Personen- und Gütertarif zu Grunde gelegt. Da- 
gegen ist die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft berechtigt, so lange die Venlo- 
Hamburger Eisenbahnlinie noch nicht einen Reinertrag von fünf Prozent des 
auf dieselbe verwendeten Anlagekapitals aufgebracht haben wird, für den die 
Station Harburg in einer oder der anderen Richtung transitirenden Personen- 
und Güterverkehr die Strecke Paicchen Harburg und Hamburg bis höchstens zu 
drei Meilen zu berechnen. em Königlichen Handelsministerium bleibt vor- 
behalten, Ausnahmen von dieser Berechnung rücksichtlich des Verkehrs von ein- 
süiuen, in der Nähe Harburgs gelegenen Stationen oder Haltestellen eintreten 
zu lassen. 
K. 18. 
Die Gesellschaft ist gehalten, insofern und sobald das Königliche Handels- 
ministerium im Interesse des Verkehrs es für angemessen erachtet, anderen Bahn- 
verwaltungen die Mitbenutzung der Harburg und Hamburg verbindenden Elb- 
überbrückungen und ihrer Zugänge gegen Leistung einer Vergütung nach Maaß- 
gabe eines in Ermangelung der freien Vereinbarung vom Königlichen Handels- 
ministerium festzusetzenden Tarifs zu gestatten. Bei solcher Mitbenutzung soll 
jedoch in allen Fällen, wenn es sich um Anschlüsse an andere Nahnen handelt, 
die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nicht verpflichtet sein und niemals an- 
ehalten werden dürfen, ihre Züge erst nach den gleichmttigen Zügen der zur 
itbenutzung der Brücken verstatteten Bahnverwaltungen über die Elbüber- 
brückungen Horen zu müssen, Letztere haben die nach Maaßgabe des betreffen- 
den Tarifs zu leistenden Vergütungen an die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
allmonatlich abzuführen und sind außerdem verpflichtet, soweit diese von ihnen 
eleisteten tarifmäßigen Vergütungen unter Hinzurechnung einer nach demselben 
Lriife veranschlagten Vergütungssumme für alle eigenen Transporte der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft nicht zureichen, von den mitbenutzten Brücken und 
Bahntheilen außer allen Unterhaltungs= und Verwaltungskosten auch noch die 
vollen Zinsen des darauf verwendeten Anlagekapitals zu decken, für jedes Be- 
triebsjahr auch von diesem Ausfalle nach Verhältniß der darin über die Elb- 
brücken bewegten sämmtlichen Wagen= und Lokomotiv-Achsen den ratirlichen Theil 
an die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu gewähren. 
Scheme A.
	        
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