Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Eisenbahngesellschaft erhoben werden möchten, hat die Gesellschaft sich der Ham- 
burgischeneGerlchiehenten zu unterwerfen. ha esellschaft sich He 
Artikel 5. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird bei ihrer Konzessionirung 
zu den Bahnanlagen nebst der Elhüberbrüchung sowohl im Königlich Preußischen, 
als auch im Hamburgischen Gebiete das Recht der Expropriation verliehen werden. 
Artikel 6. 
Die Bahnanlage im Hamburgischen Gebiete, einschließlich der Ueberbrückung 
der Elbe und des Baghofes in Hamburg, soll, soweit nicht der Senat der freien 
und Hansestadt Hamburg und das Königlich Preuhische Sinisterium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit einander noch nachträg- 
liche Abänderungen und fernere Ergänzungen genehmigen oder anordnen, nach 
den Bauprojeklen erfolgen, welche bei den letzten staucehallen Vertragsverhand- 
lungen zwischen Hamburg und der vormaligen Königlich Hannoverschen Regie- 
rung über die Ausführung der Eisenbahnverbindung Hamburg-Harburg als 
maaßgebend angenommen und für die damals in Aussicht genommene Ausfüh- 
rung auf gemeinschaftliche Kosten geeignet erachtet sind. 
Artikel 7. 
Die Landeshoheit verbleibt in Ansehung der Bahnstrecke im Hamburzischen 
Gebiete ausschließlich der freien und Hansestadt Hamburg. 
Dem Senate ist es vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihm 
und der Gesellschaft, sowie zur Hanohabung der Ihm zuständigen Aussichts= und 
Hoheiterechte, einen besonderen Kommissarius zu bestellen Derselbe hat die Be- 
kehungen des Senates zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, 
ie nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten 
Behörden geeignet find. 
Artikel 8. 
Die Eisenbahnbeamten sind während ihres Aufenthaltes auf — 
schem Gebiete den Hamburgischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen, jedoch 
sollen die Beamten, welche beim Bau und Betriebe der Bahn im Hamburgischen 
Gebiete stationirt werden, dadurch keine Aenderung ihrer Unterthanenverhälmisse 
erleiden und, wenn sie nicht Hamburgische Umerthanen sind, während ihres dienst- 
lichen Aufenthaltes nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen sein, 
wolche nach den Hamburgishen Gesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle eine 
Geschäfts- oder Erwerbsthätigkeit ausübende Fremde zur Anwendung kommen. 
Artikel 9. 
Die Bahnpolizei soll in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders 
zu #blisuemen Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen ge- 
- t werden. 
Eir. 7134) 85“ Der
	        
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