Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 115,500 
Thalern, in Buchstaben: Einhundert und fünfzehn Tausend fünfhundert Tha- 
lern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 1005 Thaler, 
30,000 T à 
40,000 à 100 
15,0000. à 50 
10,5000. à 25 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, zu amor- 
tisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Hommern, Kegierungebezirk Stettin. 
Obligation 
des 
Greifenhagener Kreises 
II1. Emission 
  
Littr. ———-n-k-l 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unteern .... genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
31. Juli v. J. und 12. Februar d. J. wegen Aufnahme einer Schuld von 
Johrgang 1####. (Nr. 7136.) 86 115,500
	        
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