Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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die Mitglieder der Direktion. Alle Erklärungen, Urkunden, 
Verhandlungen und Verträge, die der Verwaltungsrath 
Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbind- 
lich für die Gesellschaft, wenn sie von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und mindestens noch zwei Mitgliedern des 
Verwaltumgsrathes unterschrieben sind. 
13) Der bisherige F. 44. ist als §. 45. mit der Abänderung zu bezeichnen, 
daß die in diesem Paragraphen ausgesprochene Bezugnahme auf F. 43. in 
S. 44. verändert werden muß. 
14) Der bisherige F. 45. ist als §. 46. zu bezeichnen. 
15) Der bisherige F. 46. ist als §. 47. zu bezeichnen. 
16) Der bisherige S. 47. ist als F. 48. zu bezeichnen mit der Abänderung, 
daß die in diesem Paragraphen erfolgte Bezugnahme auf §. 40. in F. 41. 
umzuändern ist. 
17) Der bisherige §. 48. ist als §. 49. zu bezeichnen. 
18) Nach §. 49. ist als Ueberschrift einzuschalten: 
B. die Direktion. 
19) Dem folgenden §. 50. ist folgende Fassung zu geben: 
Umfang, Zneck. 
Die Leitung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft, 
soweit sie nicht nach Maaßgabe des Statuts der Generalversamm- 
lung und dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind, ist einer kolle- 
gialisch organisirten Eisenbahndirektion übertragen, die aus drei 
ordentlichen Mitgliedern, einem administrativen, einem technischen 
und einem juristischen, sowic aus drei stellvertretenden Mitgliedern 
besteht, welche drei letzteren aus und von dem Verwaltungsrathe 
alljährlich und zwar jedesmal unmittelbar in der auf die ordentliche 
Generalversammlung zunächst folgenden Verwaltungsraths-Sitzung 
ewählt werden. Die Wahl des administrativen, wie des technischen 
irektionsmitgliedes bedarf der Bestätigung der Königlichen Staats- 
regierung (§. S. c.). Das juristische Direktionsmitglied muß aus 
der Zahl der zum Richterstande gqualifiirten Personen gewählt 
werden. 
Die stellvertretenden Direktoren können von dem Vorsitzen- 
den der Direktion oder seinem Stellvertreter in Fällen längerer Ab- 
wesenheit oder Krankheit eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder 
der Direktion zur Wahrnehmung der Direktionsgeschäfte einberu- 
fen werden. 
Die Direktion bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes in Ausführung, ernennt und entläßt die Beam- 
ten. Sie verwaltet die eingehenden Bahn= und Transportgelder, 
sowie alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft bach 
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