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K. 18.
Aushändigung der Mktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionair) oder dessen Cessionar, oder demjenigen,
welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs-
bogens die gemäß 1 14. ausgefertigte Aktie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
. 19.
Verhaftung der Aktionaire.
Der Zeichner einer Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des
Nominalbetrages der Aktie nach Artikel 222. sub 2. des Handelsgesetzbuches
unbedingt varhafte,
Wetr den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus ist kein Aktionair zu Ein-
zahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
g. 20.
Zinsen der Einzahlungen.
Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Ein-
zahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablaufe mit fünf Pro-
ent, und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächst-
solgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung aus
dem Baukapitale verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden
Kupons, welche der Vorstand nach dem anliegenden Schema D. ausfertigt und
mit den Aktien zusammen aushändigt.
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden; die Verzinsung der
Aktien aus dem Baukapitale hört jedoch erst dann auf, wenn die ganze Bahn dem
Betriebe übergeben wird.
E. 21.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dembe b in welchem die
Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird,
wird der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Beltießserhfemem
folgenden Semesters an aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach
Maaßgabe der folgenden Bedingungen vertheilt:
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs.,
Unterhaltungs-) beziehungsweise Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so-
wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten;
(r. 7141.) 89“ D2) so-