Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 58. 
Abänderung des Statuts. 
Das unterzeichnete Komité ist ermächtigt, die von der Königlich Preußi- 
chen Regierung por Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung etwa als er- 
orderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen. 
§. 59. 
Verpflichtung der Aktionairc. 
Wer durch Jeichnung von Stamm, oder Prioritäts-Stammaktien dem 
Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit dem gegenwärtigen, von dem unter- 
zeichneten Komite vollzogenen Statut und erkennt insbesondere die von demselben 
erfolgte erstmalige Ernennung des Vorstandes, sowie dessen innerbalb der statut- 
mäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Verbindlichkeiten 
als für sich verbindlich an. 
Das Komité für die Eisenbahn Cottbus. Großenhain. 
Bei-
	        
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