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halten Wir Uns die weitere Bestimmung vor,
und wollen dermal nur festsetzen, daß den
Stadtrichtern und Stadt-Kommissären ein
Stadtgerichts-Aktuar, und ein Polizey=Kommissions
= Aktuar beygegeben werden
sollen.
38. Jedem Rentamte wird, außer dem
nöthigen Schreiber-Personal, ein Rentamts-Bothe
beygegeben. ·
30. Wegen den Besoldungen des Kreisamtes
sind die allgemeinen Bestimmungen
zu erwarten.
40. Die Besoldungen bey den Landgerichten
werden folgendermassen bestimmt:
a. Ein Landrichter erháält firen Gehalt
loco fl., und als Zulage 16 Kreuzer von
jeder Familie seines Landgerichtes. Für Haltung
eines Reitpferdes 124 fl.; für die Behölzung
per aversum ##15 fl., dann ein
Driteheil der ersten beyden Besoldungs-Rubriken
für das Schreiber-Personal.
b. Der Aktuar erhält das Drittheil der
beyden ersten Gehalts-Rubriken des Landrichters.
c. Ein Landgerichts" Arzt erhale, nebst
der Belassung der bisherigen Emolumente,
welche jedoch einer förmlichen Revision zu
unterwersen sind, eine jährliche Besoldung
von 400 fl.
d. Ein Gerichts-Diener erhält zum firen
Gehalte zoo fl; für die Haltung eines
Reitpferdes und die Kleidung 130 fl.; für
den Unterhalt eines jeden Knechtes ##so fl.,
und für die Kleidung der Knechte 40 fl.
A1. Wae die Besoldungen bey den Stadtgerichten
betriffe, folgt späterhin bey den
Personal-Bestimmungen.
42. Ein Rentbeamter erhäle zum
firen Gehalte 1200 fl.; ein Prozent vom
Bruto-Ertrage; ein Driteheil dieser beyden
Rubriken für das Schreiber-Personal, dann
für Holz ein Aversum von 11° fl.
Da es übrigens, bey der großen Ausdehnung
der Rentamts-Bezirke, einigen Unterthanen
zu beschwerlich wäre, einen so entfernten
Ort für die Einhebung der Gefälle
bestimmt zu sehen, so wollen Wir zur Erleichterung
derselben verordnen, daß der Rentbeamrte
von Bregenz jene Gefälle des Landgerichtes
Inner-Bregenzer-Wald, deren Einnahme
auf gewisse Tage firirt werden kann,
in dem Orte Beßau, — und der Rentbeamte
von Feldkirch jene Gefälle des Landgerichtes
Montafon, welche auf gleiche Art bestimmt
werden können, in dem Orte Schruns
einnehmen soll.
Anstatt der Diäten wollen Wir denselben
hiefür, so lange diese entfernte Einhebung
dauert, für Haltung eines Reitpferdes jährlich
124 fl. bewilligen.
Ein Rentamts= Bothe erhäle zur jährlichen
Besoldung 200 fl., und zur Kleidung à8 fl.
43. Zum Kreiskommissär über die
sieben Landgerichte, Weyler, Bregenz, Inner=Bregenzer-Wald,
Dornbirn, Felbbirch, Sonnenberg
und Montafon, ernennen Wir den
bisherigen Kreishauptmann und Landvoge,
Franz von Vintler, mit dem Titel,
Range und Uniform eines Landesdirektions-=Rathes,
wobey derselbe zugleich ständischer