Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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halten  Wir  Uns  die  weitere  Bestimmung  vor,
und  wollen  dermal  nur  festsetzen,  daß  den
Stadtrichtern  und  Stadt-Kommissären  ein
Stadtgerichts-Aktuar,  und  ein  Polizey=Kommissions
  =  Aktuar  beygegeben  werden
sollen.

38.  Jedem  Rentamte  wird,  außer  dem
nöthigen  Schreiber-Personal,  ein  Rentamts-Bothe
  beygegeben.  ·

30.  Wegen  den  Besoldungen  des  Kreisamtes
  sind  die  allgemeinen  Bestimmungen
zu  erwarten.

40.  Die  Besoldungen  bey  den  Landgerichten
  werden  folgendermassen  bestimmt:

a.  Ein  Landrichter  erháält  firen  Gehalt
loco  fl.,  und  als  Zulage  16  Kreuzer  von
jeder  Familie  seines  Landgerichtes.  Für  Haltung
  eines  Reitpferdes  124  fl.;  für  die  Behölzung
  per  aversum  ##15  fl.,  dann  ein
Driteheil  der  ersten  beyden  Besoldungs-Rubriken
  für  das  Schreiber-Personal.

b.  Der  Aktuar  erhält  das  Drittheil  der
beyden  ersten  Gehalts-Rubriken  des  Landrichters.


c.  Ein  Landgerichts"  Arzt  erhale,  nebst
der  Belassung  der  bisherigen  Emolumente,
welche  jedoch  einer  förmlichen  Revision  zu
unterwersen  sind,  eine  jährliche  Besoldung
von  400  fl.

d.  Ein  Gerichts-Diener  erhält  zum  firen
Gehalte  zoo  fl;  für  die  Haltung  eines
Reitpferdes  und  die  Kleidung  130  fl.;  für
den  Unterhalt  eines  jeden  Knechtes  ##so  fl.,
und  für  die  Kleidung  der  Knechte  40  fl.

A1.  Wae  die  Besoldungen  bey  den  Stadtgerichten

  betriffe,  folgt  späterhin  bey  den
Personal-Bestimmungen.

42.  Ein  Rentbeamter  erhäle  zum
firen  Gehalte  1200  fl.;  ein  Prozent  vom
Bruto-Ertrage;  ein  Driteheil  dieser  beyden
Rubriken  für  das  Schreiber-Personal,  dann
für  Holz  ein  Aversum  von  11°  fl.

Da  es  übrigens,  bey  der  großen  Ausdehnung
  der  Rentamts-Bezirke,  einigen  Unterthanen
  zu  beschwerlich  wäre,  einen  so  entfernten
  Ort  für  die  Einhebung  der  Gefälle
bestimmt  zu  sehen,  so  wollen  Wir  zur  Erleichterung
  derselben  verordnen,  daß  der  Rentbeamrte
  von  Bregenz  jene  Gefälle  des  Landgerichtes
  Inner-Bregenzer-Wald,  deren  Einnahme
  auf  gewisse  Tage  firirt  werden  kann,
in  dem  Orte  Beßau,  —  und  der  Rentbeamte
von  Feldkirch  jene  Gefälle  des  Landgerichtes
  Montafon,  welche  auf  gleiche  Art  bestimmt
  werden  können,  in  dem  Orte  Schruns
einnehmen  soll.

Anstatt  der  Diäten  wollen  Wir  denselben
hiefür,  so  lange  diese  entfernte  Einhebung
dauert,  für  Haltung  eines  Reitpferdes  jährlich
  124  fl.  bewilligen.

Ein  Rentamts=  Bothe  erhäle  zur  jährlichen
Besoldung  200  fl.,  und  zur  Kleidung  à8  fl.

43.  Zum  Kreiskommissär  über  die
sieben  Landgerichte,  Weyler,  Bregenz,  Inner=Bregenzer-Wald,
  Dornbirn,  Felbbirch,  Sonnenberg
  und  Montafon,  ernennen  Wir  den
bisherigen  Kreishauptmann  und  Landvoge,
Franz  von  Vintler,  mit  dem  Titel,
Range  und  Uniform  eines  Landesdirektions-=Rathes,
  wobey  derselbe  zugleich  ständischer