Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 35 — 
Nr. 6967.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Prioritäts. Obligationen 
der Berlin- Görlitzer Eisenbahngesellschaft von Einer Million zweimal. 
hundert funfzig Tausend Thalern. Vom 13. Januar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem von Seiten der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung vom 21. November 1867. gefaßten Beschlusses 
darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Herstellung des vollständigen 
betriebsfähigen Funandrs der Berlin Görüfer Eisenbahn, welcher mit dem im 
Gesellschaftsstatute vorgesehenen Aktienkapitale von eilf Millionen Thalern nicht 
hat bewirkt werden können, und zur Beschaffung von Betriebsmitteln, welche 
über den ursprünglich festgestellten Bestand hinaus nothwendig werden, die Auf- 
nahme eines Darlehns von Einer Million zweimalhundert funfzig Tausend 
Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen ver- 
sehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung 
der vorgetragenen Verhältnisse durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der 
rachten Obligationen unter nachstehzesden Bedingungen Unsere landesherrliche 
enehmigung ertheilen. 
g. 1. 
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in 
12,500 Apoints von Einhundert Thalern von Nr. 1 bis Nr. 12,500 
nach dem anliegenden Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation 
werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Kupons 
nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben. Disse Kupons, sowie 
der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. 
Die Priortitäks Obligationen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, 
zwei Mitgliedern der Eisenbahndirektion und dem Haupt. Rendanten, die Zinskupons 
und Talons von zwei Mitgliedern der Eisenbahndirektion und dem Haupt. Rendanten 
unterschrieben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
–. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinset 
und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und l. Juli jeden Jahres 
in Berlin und Görlitz berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Er- 
bebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten 
Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
t 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich, 
dom Jahre 1869. ab, die Summe von sechs Tausend zweihundert funfzig 
Thalern, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten 
Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn- Unternehmens verwendet wird. 
(Nr. 6967.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.