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Nr. 6967.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Prioritäts. Obligationen
der Berlin- Görlitzer Eisenbahngesellschaft von Einer Million zweimal.
hundert funfzig Tausend Thalern. Vom 13. Januar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
Nachdem von Seiten der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf Grund
des in der Generalversammlung vom 21. November 1867. gefaßten Beschlusses
darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Herstellung des vollständigen
betriebsfähigen Funandrs der Berlin Görüfer Eisenbahn, welcher mit dem im
Gesellschaftsstatute vorgesehenen Aktienkapitale von eilf Millionen Thalern nicht
hat bewirkt werden können, und zur Beschaffung von Betriebsmitteln, welche
über den ursprünglich festgestellten Bestand hinaus nothwendig werden, die Auf-
nahme eines Darlehns von Einer Million zweimalhundert funfzig Tausend
Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen ver-
sehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung
der vorgetragenen Verhältnisse durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der
rachten Obligationen unter nachstehzesden Bedingungen Unsere landesherrliche
enehmigung ertheilen.
g. 1.
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in
12,500 Apoints von Einhundert Thalern von Nr. 1 bis Nr. 12,500
nach dem anliegenden Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation
werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Kupons
nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben. Disse Kupons, sowie
der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert.
Die Priortitäks Obligationen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes,
zwei Mitgliedern der Eisenbahndirektion und dem Haupt. Rendanten, die Zinskupons
und Talons von zwei Mitgliedern der Eisenbahndirektion und dem Haupt. Rendanten
unterschrieben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.
–. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinset
und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und l. Juli jeden Jahres
in Berlin und Görlitz berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Er-
bebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten
Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
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Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich,
dom Jahre 1869. ab, die Summe von sechs Tausend zweihundert funfzig
Thalern, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten
Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn- Unternehmens verwendet wird.
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