Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Vahre ewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hur jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besst, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt drei 
Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eides statt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens einen halben Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges 
Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte 
Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes 
und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere 
a) die Aueführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau- 
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
IP) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wiesen- 
schöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthigz 
#) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7147.) 93 d. 8.
	        
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