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Die Beiträge zur Erfüllung der der Genossenschaft obliegenden Verpflich-
tungen werden von sämmtlichen Genossen nach Maaßgabe der aus den gemein-
schaftlichen Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht.
Zu diesem Behufe wird von dem Vorstande, unter Zuziehung des Kataster-
Kontroleurs des Kreises, ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grundstücke
nach Maaßgabe der Flächengröße und des bei der neuen Grundsteuer-Veranlagung
ermittelten Reinertrages aufgestellt.
Dieses Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen extraktweise mit-
gecheilt und im Kreisblatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ueber vermeint-
iche Irrthümer oder Unrichtigkeiten des Katasters steht den Interessenten binnen
vier Wochen nach erfolgter Publikation im Kreisblatte die Beschwerde bei der Re-
gierung in Königsberg offen, bei deren Entscheidung es bewendet.
Die Beschwerden werden von dem Kommissarius der Regierung unter
Zuziehung der Beschwerdeführer, des Wiesenvorstehers und der erforderlichen Sach-
verständigen untersucht. Als solcher ist hinsichtlich der Grenzen des Inundations-
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser zu bestellen,
dem bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-
verständiger beigeordnet werden kann. Die Regierung ernennt diese Sachpverstän-
digen; wird die Beschwerde verworfen, so treffen die aus derselben entstandenen
Kosten den betreffenden Beschwerdeführer. «
NachdemvomBorstandeaufgestelltenKatasterkönnenbiözudessendesis
nitiver Feststellung Beiträge vorbehaltlich späterer Ausgleichung ausgeschrieben
und eingezogen werden.
S. 6.
Nach Ablauf von fünf Jahren findet, falls die Vertreter des größeren
Theiles der im Meliorationsbezirke belegenen Flächen es verlangen, eine Revision
des Katasters statt. Dieselbe wird nach Maaßgabe der aus den Verbandsanlagen
den einzelnen Grundstücken erwachsenden Vortheile durch einen Regierungskommis.-
sarius bewirkt, der hierbei das Gutachten von zwei ökonomischen Sachverständigen
einzuholen hat, die von dem Vorstande des Verbandes vorgeschlagen und von der
Regierung ernannt werden. Auch ist der Regierungskommissarius ermächtigt,
bei der Revision des Katasters einen vereideten Feldmesser zuzuziehen.
Bezüglich der Publikation dieses Katasters und der gegen dasselbe zu er-
hebenden Beschwerden gelten die im H. 5. bezüglich des ersten Katasters getroffenen
Bestimmungen. Jedoch sollen bei Entscheidung über diese Beschwerden auch zwei
ökonomische Sachverständige zugezogen werden.
S. 7.
Auf Grund des Katasters setzt das Domainen-Rentamt in Mehlsack die Hebe-
listen auf den Antrag des Wiesenvorstehers fest und läßt die Beiträge von den
Säumigen durch Exekution einziehen. Die Exekution findet auch statt gegen
Pächter, Nutznießer und andere Besitzer der verpflichteten Grundstücke, verbehah
(r. 7148.) i