Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 49. — 
  
  
(Nr. 7149.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Verwaltung und den 
Betrieb der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der 
Main-Weser-Bahn. Vom 30. Mai 1868. 
N in dem Schlußprotokoll zu dem zwischen Seiner Majestät dem Könige 
von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und 
bei Rhein am 3. September 1866. abgeschlossenen Friedensvertrage sub Nr. 10. 
bezüglich der Abtretung der Verwaltung und des Betriebes der im Großherzog- 
schen Gebiete belegenen Strecke der Main= Weser= Bahn besondere Velhink- 
lungen vorbehalten worden, so sind zum Zweck derselben die Bevollmächtigten 
der betheiligten Hohen Regierungen, und zwar: 
Seitens der Königlich Preußischen Regierung: 
der ue Ober-- Regierungsrath Ludwig August Wilhelm 
eise, 
Seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung: 
der Ministerialrath August Schleiermacher, 
usammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden 
ertrag verabredet und abgeschlossen. 
Artikel I. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt vom 1. August 1868. 
ab auf ewige Zeit die Verwaltung und den Betrieb des in Ihrem Staatsgebiete 
belegenen Theiles der Main-Weser-Bahn, sowie die Verwaltung alles dazu 
chörigen Egenthums, an die Königlich Preußische Regierung. ie Königlich 
Prautssc egierung nimmt diese Uebertragung an und wird, nachdem die 
übrigen Theile der Main-Weser-Bahn in Volch der Einverleibung des ehema- 
ligen Kurfürstenthums Hessen und des Gebietes der vormals freien Stadt Frank- 
furt in Ihr Eigenthum übergegangen sind, das gesammte Main-Weser-Bahn- 
Unternehmen einheitlich verwalten und betreiben. 
Jab#rgong 1868. (Nr. 7149.) 94 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Jull 1868.
	        
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