Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 49. —
(Nr. 7149.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Verwaltung und den
Betrieb der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der
Main-Weser-Bahn. Vom 30. Mai 1868.
N in dem Schlußprotokoll zu dem zwischen Seiner Majestät dem Könige
von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und
bei Rhein am 3. September 1866. abgeschlossenen Friedensvertrage sub Nr. 10.
bezüglich der Abtretung der Verwaltung und des Betriebes der im Großherzog-
schen Gebiete belegenen Strecke der Main= Weser= Bahn besondere Velhink-
lungen vorbehalten worden, so sind zum Zweck derselben die Bevollmächtigten
der betheiligten Hohen Regierungen, und zwar:
Seitens der Königlich Preußischen Regierung:
der ue Ober-- Regierungsrath Ludwig August Wilhelm
eise,
Seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung:
der Ministerialrath August Schleiermacher,
usammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden
ertrag verabredet und abgeschlossen.
Artikel I.
Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt vom 1. August 1868.
ab auf ewige Zeit die Verwaltung und den Betrieb des in Ihrem Staatsgebiete
belegenen Theiles der Main-Weser-Bahn, sowie die Verwaltung alles dazu
chörigen Egenthums, an die Königlich Preußische Regierung. ie Königlich
Prautssc egierung nimmt diese Uebertragung an und wird, nachdem die
übrigen Theile der Main-Weser-Bahn in Volch der Einverleibung des ehema-
ligen Kurfürstenthums Hessen und des Gebietes der vormals freien Stadt Frank-
furt in Ihr Eigenthum übergegangen sind, das gesammte Main-Weser-Bahn-
Unternehmen einheitlich verwalten und betreiben.
Jab#rgong 1868. (Nr. 7149.) 94 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 25. Jull 1868.