Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 693 — 
Höniglch Preußische Eisenbahnpersonal. Dieses Personal ist auf Präsentation 
der Direktion (Artikel 2.) von den kompetenten Großherzoglichen Behörden in 
Pflicht zu nehmen. · 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser 
Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden 
den Bahnpolizei-Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel 11. 
Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahrplanes und die Er- 
lassung aller sonstigen die Verwaltung und den Betrieb der Main-Weser-Bahn 
betreffenden Verordnungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen 
Regierung, welche Sich jedoch verpflichtet: 
a) in Betreff der Tarife ohne vorgängige Zustimmung der Großherzoglich 
Helischen Regierung keinerlei Ershtan der gegenwärtig bestehenden 
arifsätze in Kraft treten zu lassen; 
b) rücksichtlich der Fahrpläne wird die Königlich Preußische Regierung, da- 
fern nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen 
Regierung getroffen sein wird, mindestens fünf Personenbeförderun 
vermittelnde Züge in jeder Richtung auf der Bahn oblassen und daran 
Bedacht nehmen, daß diese Züge auf sämmtlichen im Großherzogthum 
vorhandenen Stationen zur Aupnahme don Personen anhalten. Je einer 
dieser Züge soll in einer frühen Morgenstunde, ein zweiter in einer spä- 
teren Morgenstunde, ein dritter in einer Nachmittagestunde, ein vierter 
in einer Abendstunde die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke 
durchfahren; 
) überdies wird die Königlich Preußische Regierung bei Feststellung der 
Fahrpläne, Tarife und Verordnungen die Ihr in Bezug hierauf von 
der Großherzoglich Hessischen Regierung etwa kund gegebenen Wünsche 
thunlichst berücksichtigen. 
Artikel 12. 
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll sowohl hinsichtlich der 
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer- 
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet 
des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Ab- 
fertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, 
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporte. 
Artikel 13. 
Gegenwärtiger *- soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
——— Des-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.