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Höniglch Preußische Eisenbahnpersonal. Dieses Personal ist auf Präsentation
der Direktion (Artikel 2.) von den kompetenten Großherzoglichen Behörden in
Pflicht zu nehmen. ·
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizei-Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel 11.
Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahrplanes und die Er-
lassung aller sonstigen die Verwaltung und den Betrieb der Main-Weser-Bahn
betreffenden Verordnungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen
Regierung, welche Sich jedoch verpflichtet:
a) in Betreff der Tarife ohne vorgängige Zustimmung der Großherzoglich
Helischen Regierung keinerlei Ershtan der gegenwärtig bestehenden
arifsätze in Kraft treten zu lassen;
b) rücksichtlich der Fahrpläne wird die Königlich Preußische Regierung, da-
fern nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen
Regierung getroffen sein wird, mindestens fünf Personenbeförderun
vermittelnde Züge in jeder Richtung auf der Bahn oblassen und daran
Bedacht nehmen, daß diese Züge auf sämmtlichen im Großherzogthum
vorhandenen Stationen zur Aupnahme don Personen anhalten. Je einer
dieser Züge soll in einer frühen Morgenstunde, ein zweiter in einer spä-
teren Morgenstunde, ein dritter in einer Nachmittagestunde, ein vierter
in einer Abendstunde die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke
durchfahren;
) überdies wird die Königlich Preußische Regierung bei Feststellung der
Fahrpläne, Tarife und Verordnungen die Ihr in Bezug hierauf von
der Großherzoglich Hessischen Regierung etwa kund gegebenen Wünsche
thunlichst berücksichtigen.
Artikel 12.
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll sowohl hinsichtlich der
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer-
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet
des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Ab-
fertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Artikel 13.
Gegenwärtiger *- soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
——— Des-