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e) die Boransch e und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen;
d) die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen und die halbjährige
nnahenscht im Februar und September mit den Wiesenschöffen ab-
zuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen erforderlich;
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und der dazu besonders erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. In Ver-
hinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesenschöffen
vertreten.
K. 8.
Die Verbandswiesen sollen zur zweckmäßigen Bewässerung in sechs Ab-
schnitte nach Anordnung des Wiesewosstandes getheilt und die Grenzen der Ab-
schnitte durch numerirte Pfähle bezeichnet werden. Die Bewässerung der ein-
zelnen Abschnitte uerr der Reihesolge nach abwechselnd statt und wird aus-
geführt durch die Interessenten selbst.
An dem Tage, wo dem einzelnen Abschnitte das Wässerungsrecht zusteht,
hat sich zur Vertheilung des Wassers jeder Genosse, der dabei interessirt ist, in
der vom Vorstande zu bestimmenden Stunde an Ort und Stelle einzufinden.
Der Nichterschienene erhält das ihm verhältnißmäßig zustehende Wasser durch die
anwesenden Wiesenaufseher zugetheilt. Tür jeden Wässerungsabschnitt werden von
den Genossen aus ihrer Mitte zwei Wiesenaufseher gewählt und vom Bürger-
meister durch Handschlag vereidet. Dieselben haben die Wässerungsanlagen zu
überwachen, die Vertheilung des Wassers zu leiten und die nöthigen Anordnungen
darüber an die Betheiligten ergehen zu lassen, sowie die Zuwiderhandelnden dem
Wiesenvorsteher zur Bestrafen anzuzeigen. Kein Eigenthümer darf die Schleu-
sen und Gräben öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässerungsanlagen
eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von Einem
Worler für jeden Kontraventionsfall.
. 9.
Die Staeitigkeiten welche zwischen Miteliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
ehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden nach er-
bun Feststellung der Bewässerungsordnung durch die Regierung alle anderen,
ie gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vor Dolch. Beeinträchti-
ung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vor-
stan J untersucht und entschieden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht
(Nr. 7153) je-