Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäts-Obliga- 
tionen bekannt gemacht werden. 
G. 11. 
Die in den §. 3. 7. 8. 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die 
Berliner Bank- und Handelszeitung und die Schlesische Zeitung zu Breslau. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Infiegel ausfertigen 
lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Betzicdigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu 
präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 13. Januar 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Sche-
	        
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