Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 13. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Drcußen, 3 cgicrungobezirk Danzig. 
Obligation 
des 
Neustädter Kreises 
II. Emission 
Littr. „ 
über 
......... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unterm 27. November 1867. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
30. März 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 70,000 Thalern bekennt 
sch die ständische Kommission für den Eisenbahnbau des Neustädter Kreises Namens 
es Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kuͤndbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. . . .. Thalern Preußisch 
Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit funf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 70,000 Thalern geschieht vom 
Ablauf des Jahres 187 4. ab al#s aus einem zu diesem Behufe gebildatin 
I."H#
	        
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