Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent deß gesanmnten Kapitals jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab in dem 
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch anliguhende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
grbundigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
tummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Preußischen Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Danzig, sowie in einer zu Danzig und in einer zu Königs- 
berg erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen postnumerando am 2. Januar und am I. Juli 
jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher 
Münzfsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Hinstugon3, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
der Kreis= Kommunalkasse in Neustadt und den besonders bekannt zu machenden 
Zahlungsstellen in Danzig, Berlin und Königsberg, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rüchzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten 
des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. 99. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neustadt. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den sabehahten esitz der 
Zinskupons durch Vor eigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubzafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mut dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Auegabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Neustadt gegen Ablieferung des der Alren Zinskupons-Serie bei- 
(Nr. 7158) 9“
	        
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