Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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10) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats und 
weier Stadtverordneten vernichtet, darüber, daß solches geschehen, eine 
erhandlung aufgenommen und diese zu den Akten gebracht. 
11) Die fälligen Zinsscheine werden von der Haupt-Stadt- und Kämmerei- 
kasse an Zahlungsstatt angenommen. 
12) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen 
Auslieferung derselben zu den festgesetzten Terminen sowohl von der 
Haupt. Stadt- und Kämmereikasse hierselbst, wie auch in Berlin von 
einem durch die oben gedachten Blätter bekannt zu machenden Bankier- 
hause gezahlt. Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in 
den nächsten vier Kalenderjahren nach dem Jahre ihrer Fälligkeit bei 
der Haupt-Stadt, und Kämmereikasse hierselbst oder in Berlin abge- 
hoben werden. 
13) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
H. 1. bis 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819.), sowie die erlassenen 
oder noch zu erlassenden, dasselbe ergänzenden Bestimmungen, jedoch 
mit folgenden Maaßgaben statt: 
a) die im HF. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrate zu 
Schwiebus erstattet. Diesem werden alle diejenigen Geschäfte und 
Befugss beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Frankfurt a. d. O. statt; 
b) das im §. 5. zedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Züllichau; 
Jc) die dort in den I#§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntma- 
chungen sollen durch die oben unter Nr. 6. angeführten Blätter 
  
eschehen; 
ch) Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen 
acht, und anstatt des im F. 8. erwähnten achten inszahlungster 
mins soll der zehnte abgewartet werden. 
14) Das gesammte Vermögen und die Steuerkraft der Stadt Schwiebus 
haftet den Gläubigern für diese Schuld. 
Urkundlich ausgefertigt unter Siegel und verordneter Unterschrift. 
Schwiebus, den nre ... 18. 
(L. S.) 
Der Magistrat. 
(Unterschrift des Dirigenten und noch eines Magistratsmitgliedes.) 
Haupt- Stadt- und Kämmereikasse. 
Hierzu sind zwanzig Zinsscheine Nr. 1. Eingetragen in die Kassenkontrole kol.4 
is 20. ausgereicht. 
(Tr. 7162.) Pro-
	        
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