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10) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats und
weier Stadtverordneten vernichtet, darüber, daß solches geschehen, eine
erhandlung aufgenommen und diese zu den Akten gebracht.
11) Die fälligen Zinsscheine werden von der Haupt-Stadt- und Kämmerei-
kasse an Zahlungsstatt angenommen.
12) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen
Auslieferung derselben zu den festgesetzten Terminen sowohl von der
Haupt. Stadt- und Kämmereikasse hierselbst, wie auch in Berlin von
einem durch die oben gedachten Blätter bekannt zu machenden Bankier-
hause gezahlt. Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in
den nächsten vier Kalenderjahren nach dem Jahre ihrer Fälligkeit bei
der Haupt-Stadt, und Kämmereikasse hierselbst oder in Berlin abge-
hoben werden.
13) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die
H. 1. bis 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819.), sowie die erlassenen
oder noch zu erlassenden, dasselbe ergänzenden Bestimmungen, jedoch
mit folgenden Maaßgaben statt:
a) die im HF. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrate zu
Schwiebus erstattet. Diesem werden alle diejenigen Geschäfte und
Befugss beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der
Rekurs an die Königliche Regierung zu Frankfurt a. d. O. statt;
b) das im §. 5. zedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis-
gerichte zu Züllichau;
Jc) die dort in den I#§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntma-
chungen sollen durch die oben unter Nr. 6. angeführten Blätter
eschehen;
ch) Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen
acht, und anstatt des im F. 8. erwähnten achten inszahlungster
mins soll der zehnte abgewartet werden.
14) Das gesammte Vermögen und die Steuerkraft der Stadt Schwiebus
haftet den Gläubigern für diese Schuld.
Urkundlich ausgefertigt unter Siegel und verordneter Unterschrift.
Schwiebus, den nre ... 18.
(L. S.)
Der Magistrat.
(Unterschrift des Dirigenten und noch eines Magistratsmitgliedes.)
Haupt- Stadt- und Kämmereikasse.
Hierzu sind zwanzig Zinsscheine Nr. 1. Eingetragen in die Kassenkontrole kol.4
is 20. ausgereicht.
(Tr. 7162.) Pro-