Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32.
(Nr. 7164.) Verordnung über die Nachversteuerung der in den Rittergütern und Dörfern
Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rühzenfelde, Karls-
ruh und Pinnow, der Kolonie und dem Erbpachtsvorwerk Groß. Menow,
sowie in den Preußischen Antheilen der Ortschaften Drenkow, Porep
und Suckow vorhandenen Bestände von ausländischen Waaren. Vom
31. Juli 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins auf Grund des Artikels 6. des
Vertrages wegen Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins vom
8. Juli 1867. beschlossen hat, daß die Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. des
#chten Vertrages, wie in den Großherzogthümern Mecklenburg. Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz, ferner in der freien und Hansestadt Lübeck und deren Ge-
biet, so auch in den Preußischen Rittergütern und Dörfern Zettemin mit Peen-
werder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, der
Kolonie und dem Erbpachtsvorwerk Groß-Menow, ingleichen in den Preußischen
Antheilen der Ortschaften Drenkow, Porep und Suckow, mit dem 11. August
dieses Jahres in Wirksamkeit treten sollen und in den vorgenannten Staaten und
Gebietstheilen eine vom Bundesrathe bestimmte Nachsteuer zu erheben ist) ver-
ordnen Wir, was foldgt:
S. I1.
Von den am 11. August d. J. in den Rittergütern und Dörfern Zette-
min mit Veenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und
Pinnow, der Kolonie und dem Erbpachtsvorwerk Groß. Menow, ferner den
Preußischen Antheilen der Ortschaften Drenkow, Porep und Suckow befindlichen
Waaren unterliegen die in dem anliegenden Tarif A. bezeichneten einer Nach-
steuer, gleichviel, ob der Inhaber ein Handel- und Gewerbetreibender ist,
oder nicht.
ili
Es leidet jedoch die Bestimmung, daß die in der Anlage A verzeichneten
Jahrgang 1808. (Tr 7164.) 98 Waa-
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1868,