Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 13. 
Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb 14 Ta- 
gen nach Eröffnung der Entscheidung bei der zum Vollzug des Bollanschlusses 
niedergesetzten Kommission anzubringen, welche über dieselben endgültig befindet. 
S. 14. 
Der Waareninhaber, welcher nach F. 6. eine Anmeldung abzugeben hat 
und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne, nach 
6. zu deklarirende Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder einer 
eschaffenheit ammeldet, die eine Verringerung der nach der egenwärtigen Ver- 
ordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt 6e en, oder welcher 
in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabenbetrages durch Täuschung 
der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszoll-Defraudation schuldig. 
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §#. 2. oder 11. unter 
Steuerverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. 
Die Unterlassung der nach H. 7. von den Vermiethern u. s. w. der Lager- 
räume zu leistenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theil- 
nahme an der versuchten oder vollbrachten Zolldefraudation oder als Ordnungs- 
widrigkeit geahndet. 
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese 
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 10 Rthlr., die *mz 
des nach §#. 2. oder 11. angelegten Verschlusses ohne Beabsichtigung der Zoll- 
defraudation aber ist nach Maaßgabe des Zollstrafgesetzes als Verletzung des amt- 
lichen Waarenverschlusses zu bestrafen. 
. 15. 
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in 
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter- 
suchung zu ziehen. 
Die Kommission ist jedoch ermächtigt, wegen Anschuldigungen, welche aus- 
schließlich darauf beruhen, daß die Menge nachsteuerpflichtiger Waaren um nicht 
mehr als zehn Prozent zu gering angemeldet worden, von der Strafverfolgung 
Umgang zu nehmen, andere Anschuldigungen wegen Defraudation aber dann, wenn 
sie die Ueberzeugung gewinnt, daß eine Abgabeverkürzung nicht heabsichtigt war, 
bei freiwilliger Unterwerfung des Beschuldigten durch Festsetzung einer ermäßigten 
Strafe zu erledigen. 
K. 16. 
Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem, dieselben den 
Zahlungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, binnen acht Tagen an diejenige 
(Nr. 7164.) Zoll-
	        
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