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S. 13.
Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb 14 Ta-
gen nach Eröffnung der Entscheidung bei der zum Vollzug des Bollanschlusses
niedergesetzten Kommission anzubringen, welche über dieselben endgültig befindet.
S. 14.
Der Waareninhaber, welcher nach F. 6. eine Anmeldung abzugeben hat
und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne, nach
6. zu deklarirende Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder einer
eschaffenheit ammeldet, die eine Verringerung der nach der egenwärtigen Ver-
ordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt 6e en, oder welcher
in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabenbetrages durch Täuschung
der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszoll-Defraudation schuldig.
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §#. 2. oder 11. unter
Steuerverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt.
Die Unterlassung der nach H. 7. von den Vermiethern u. s. w. der Lager-
räume zu leistenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theil-
nahme an der versuchten oder vollbrachten Zolldefraudation oder als Ordnungs-
widrigkeit geahndet.
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 10 Rthlr., die *mz
des nach §#. 2. oder 11. angelegten Verschlusses ohne Beabsichtigung der Zoll-
defraudation aber ist nach Maaßgabe des Zollstrafgesetzes als Verletzung des amt-
lichen Waarenverschlusses zu bestrafen.
. 15.
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur Unter-
suchung zu ziehen.
Die Kommission ist jedoch ermächtigt, wegen Anschuldigungen, welche aus-
schließlich darauf beruhen, daß die Menge nachsteuerpflichtiger Waaren um nicht
mehr als zehn Prozent zu gering angemeldet worden, von der Strafverfolgung
Umgang zu nehmen, andere Anschuldigungen wegen Defraudation aber dann, wenn
sie die Ueberzeugung gewinnt, daß eine Abgabeverkürzung nicht heabsichtigt war,
bei freiwilliger Unterwerfung des Beschuldigten durch Festsetzung einer ermäßigten
Strafe zu erledigen.
K. 16.
Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem, dieselben den
Zahlungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, binnen acht Tagen an diejenige
(Nr. 7164.) Zoll-