Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

hörden  und  Beamten  werden  hierbei  dieselben  Befugnisse  beigelegt,  welche  ihnen
bei  der  in  Preußen  stattgefundenen  Grund=  und  Gebäudesteuer-  Veranlagung
eingeräumt  waren.

Artikel  3.

Soweit  bei  dem  Verfahren  die  Mitwirkung  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenscher
  Behörden  oder  Beamten  erforderlich  wird,  sind  dieselben  den  in  Bezug
hierauf  ergehenden  Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
beziehungsweise  der  von  diesem  beauftragten  Behörden  und  Beamten  Folge  zu
losten  verpflichtet.

Die  bei  der  Ausführung  mitwirkenden  Königlich  Preußischen  Beamten,
Feldmesser  u.  s.  w.  unterliegen  auch  in  ihren  diesfälligen  Geschäften  den  Preußischen
  Disziplinar-Vorschriften  und  verbleiben  unter  Pzischer  Disziplin.

Artikel  4.

Dem  Fürstlich  Schwarzburg=  Sondershausenschen  Ministerium  bleibt  unbenommen,
  sich  über  die  jeweilige  Lage  der  Veranlagungs-Arbeiten  und  deren
Fortgang  durch  abzusendende  Beamte,  welche  auch  den  bezüglichen  Operationen
im  Felde  u.  s.  w.  beiwohnen  können,  in  fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten.
Wenn  demselben  spezielle  Auskunft  über  einzelne  Punkte  wünschenswerth  erscheint
und  es  zu  besonderen  Anträgen  Veranlassung  finden  sollte,  wird  es  sich  dieserhalb
mit  dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  in  Verbindung  setzen  und  das
Letztere  darauf  das  Erforderliche  veranlassen.

Artikel  5.

Wegen  Remunerirung  der  Beamten,  Kommissionsmitglieder,  Feldmesser
und  wegen  der  sonstigen  Koßtan  des  Verfahrens  werden  die  in  Preußen  geltenden
Vorschriften  in  Anwendung  gebracht  und  darnach  die  erforderlichen  Anweisungen
vom  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  erlassen.

Ueber  das  Verfahren  bei  Bezahlung  und  Erstattung  der  entstehenden  Kosten
erfolgt  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  und  dem  Fürstlich
Schsachurg  Sonderzhaufensoem  Ministerium  besondere  Vereinbarung.

Artikel  6.

Die  Ausführung  des  Vertrages  beginnt  sogleich  nach  erfolgter  Ratifikation
desselben  und  tritt  derselbe  mit  dem  Abschluß  der  Veranlagungs=  Arbeiten  durch
die  nach  den  Resultaten  der  letzteren  bewirkte  Steuervertheilung  außer  Wirksamkeit.

Uwerhald  der  Ausführung  selbst  kann  der  Vertrag  nur  unter  Zustimmung
beider  Kontrahenten  zur  Auflösung  gebracht  werden.

(Tr.  7165.)  Art.