hörden und Beamten werden hierbei dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen
bei der in Preußen stattgefundenen Grund= und Gebäudesteuer- Veranlagung
eingeräumt waren.
Artikel 3.
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenscher
Behörden oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben den in Bezug
hierauf ergehenden Anordnungen des Königlich Preußischen Finanzministeriums
beziehungsweise der von diesem beauftragten Behörden und Beamten Folge zu
losten verpflichtet.
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten,
Feldmesser u. s. w. unterliegen auch in ihren diesfälligen Geschäften den Preußischen
Disziplinar-Vorschriften und verbleiben unter Pzischer Disziplin.
Artikel 4.
Dem Fürstlich Schwarzburg= Sondershausenschen Ministerium bleibt unbenommen,
sich über die jeweilige Lage der Veranlagungs-Arbeiten und deren
Fortgang durch abzusendende Beamte, welche auch den bezüglichen Operationen
im Felde u. s. w. beiwohnen können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten.
Wenn demselben spezielle Auskunft über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint
und es zu besonderen Anträgen Veranlassung finden sollte, wird es sich dieserhalb
mit dem Königlich Preußischen Finanzministerium in Verbindung setzen und das
Letztere darauf das Erforderliche veranlassen.
Artikel 5.
Wegen Remunerirung der Beamten, Kommissionsmitglieder, Feldmesser
und wegen der sonstigen Koßtan des Verfahrens werden die in Preußen geltenden
Vorschriften in Anwendung gebracht und darnach die erforderlichen Anweisungen
vom Königlich Preußischen Finanzministerium erlassen.
Ueber das Verfahren bei Bezahlung und Erstattung der entstehenden Kosten
erfolgt zwischen dem Königlich Preußischen Finanzministerium und dem Fürstlich
Schsachurg Sonderzhaufensoem Ministerium besondere Vereinbarung.
Artikel 6.
Die Ausführung des Vertrages beginnt sogleich nach erfolgter Ratifikation
desselben und tritt derselbe mit dem Abschluß der Veranlagungs= Arbeiten durch
die nach den Resultaten der letzteren bewirkte Steuervertheilung außer Wirksamkeit.
Uwerhald der Ausführung selbst kann der Vertrag nur unter Zustimmung
beider Kontrahenten zur Auflösung gebracht werden.
(Tr. 7165.) Art.