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Tarif,
nach welchem die Abgabe fuͤr die Benutzung der Oderbruͤcke bei
Schwedt zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten, für jedes
Zugthier ————“2 l- 1 Sgr. 6 Pf.
B. von unangespannten Thieren:
1) von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel mit
oder ohne Reiter oder LCaft.... —
2) von jedem Stück Rindvieh oder Esel .......... — 6
3) von jedem Kalbe, Schaafe, Lamme, Schwein
oder jeder Zige. — 3
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
1) von Merden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, denen der benachbarten souverainen Höfe und den Hofhaltungen
der Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen oder den Kö-
niglichen Gestüten angehören)
2) von Armee Fuhrwerten und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in
Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etats-
mäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte
Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Order
ausweisen; ferner von Pferden und den zur Beförderung dienenden Bei-
pferden, welche im Falle der Mobilmachung zu gestellen sind, wenn fie
alljährlich oder sonst zur Revision vorgeführt werden, ohne Unterschied,
ob sie geführt, geritten oder angespannt sind, auf Grund vorzuzeigender
Bescheinigungen der Ortsbehörde oder auf Grund mündlicher Versicherung
der letzteren, wenn sie den Transport begleitet;
3) von