Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Verloosung geschieht durch zwei, von dem Gesellschaftsdirektorium zu- 
gezogene vereidete Notare in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori- 
täts.Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung 
der Prioritäts-Obligationen zu beschleimigen, als auch sämmtliche Prioritäts- 
Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen 
und durch Jahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es 
der Gerehmicung es Staates. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem 
betreffenden Eisenbahnkommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
K. 4. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 3. gedachten Termins öffentlich be- 
kannt gemachr 
Die Auszahlung erfolgt an dem in FH. 3. dazu bestimmten Tage in Breslau 
von der Gesellschafts= Hauptkasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der 
Obligationen gegen Auslieferung derselben und der zugehörigen nicht fen- en 
Zinskupons. erden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag ber 
fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur 
Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsun jeder Prioritäts-Obli- 
gation erlischt mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost 
und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die im Wege 
der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart zweier vereideter 
Notare verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter 
bekannt gemacht. 
G. 5. 
Die Rummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahren von dem Direkto- 
rium der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich einmal auf- 
erufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
Fehten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt zu 
machen ist. 
8. 6. 
Sind Obligationen, Zinskupons oder Talons beschadigt oder unbrauchbar 
gemacht worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist das Eisenbahndirektorium ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Popiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- 
artige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Jahrzgong 1868. (Nr. 7169.) 2 Au-
	        
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