Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Gesetz Samml. für 1866. S. 133. ff.) ausgegebenen 7600 Stück Priori- 
täts Obligationen (Littr. F.) im Betrage von 1,400,000 Thalern, 
also im Ganzen den bis jetzt ausgegebenen 37,600 Stück Prioritäts-Aktien und 
Obligationen im Betrage von 5,400,000 Thalern das Vorzugsrecht für Kapital 
und Zinsen vor den neu auszufertigenden 10,800 Stück Prioritäts-Obligationen 
ausdrücklich vorbehalten. 
K. 8. 
Die Inhaber der Obligationen sind außer in den im 455# edachten Fäl- 
len nur dann berechtigt, deren Nennwerth von der Gesellschaft zu sordern- 
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
e) wenn die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a., b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab, an 
welchem einer dieser Fille eintritt, zurückgefordert werden) in dem Falle zu d. ist 
dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurück- 
forderung dauert in dem Falle zu u. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons;) in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans- 
portbetriebes; in dem Falle zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung 
der Exekution; das Recht der Kündigung in dem Falle zu d.. drei Monate von 
dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
Die Kündigung verliert indessen in diesem Falle ihre rechtliche Wirkung, wenn 
die Eisenhatno-walung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem 
Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung 
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Stammaktionaire der Gesell- 
schaft vor) 
b) bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition 
der Einlzsungsguhder darf die Gesellschaft keine zum Eisenbahnkörper und 
u den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke veräußern; dies bezieht sich 
sedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa 
(r. 7169)) 102“ an
	        
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