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Zusammenstellung
der
von dem 27. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft gefaßten
I.
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(Nr. 7173.)
Beschlüsse.
Auch Grundstücke, welche in einer städtischen Feldmark liegen und einen
Werth von mindestens 5000 Rtikr. huben, sind aschiirtionssähmg, insofern
sie einen besonderen, außerhalb der Stadt belegenen Wirthschaftshof mit
Wohnhaus für den Besitzer oder Verwalter enthalten, und sich noch zu
einer selbstständigen Nahrungsstelle durch Bodenbenutzung eignen.
Bei Beleihung derselben gelten folgende Bestimmungen:
A. Die Versicherung der Gebäude gegen Feuergefahr muß angemessen
und entweder bei der landschaftlichen oder bei einer anderen von der
Generaldirektion dazu autorisirten Gesellschaft erfolgt sein.
Eine Beleihung auf den Erwerbewerth findet nicht statt.
## der Beleihung müssen die betreffenden Grundstücke durch besondere
rälä des Besitzers der Generalgarantie unterworfen und muß
diese Erklärung im Hypothekenbuche eingetragen werden.
D. In Rücksicht auf die Vertretung werden diese Grundstücke den länd-
lichen gleich behandelt. v
.FürdieTaxmunbgutttchtlichenWetthsfeststrllungknderselbengelten
dieAbschätzungssGtundsätzemitfolgendenbesondermBestimmungen:
1) Brauerei, Brennerei und Schanknutzung (§#. 168. ff.), ferner
Zeitpacht für Krüge (K. 180., jetzt §. 163.c.) und Wohnungs-
miethen (§. 181., jetzt §. 164.), ebenso Stubenmiethen (§. 184.,
jetzt §. 167.) werden nicht veranschlagt.
2) Die städtischen Abgaben sind nach dem Durchschnitte der letzten
6 Jahre zu berechnen, worüber ein Attest des Magistrats bei-
zufügen ist, und in doppeltem Betrage in Abzug zu bringen.
3) Innerhalb der Stadt belegene Gebäude werden von der Taxe
ausgeschlossen.
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.Zusatz zu Nr. III. §. 13. der durch Allerhöchsten Erlaß vom 28. Februar
1859. (Gesetz Samml. S. 90.) genehmigten Bestimmungen und zu dem
durch Allerhöchsten Erlaß vom 19. Januar 1863. (Gesetz Samml. S. 62.)
genehmigten Beschlusse:
Wenn die Generallandschafs-Direktion die Herbeischaffung der älteren
auf ein bestimmtes Gut lautenden Pfandbriefe übernimmt und demge-
mäß bescheinigt,
daß die an Stelle derselben nen auszüfertigenden Pfandbriefe
mit