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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 55.—
(Nr. 7174.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen, in Betreff der Herstellung der
Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen, von Gießen nach Fulda und
von Hanau nach Friedberg. Vom 12. Juni 1868.
S.. Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Kobeit der
Großherzog von Hessen und bei Rhein, von dem Wunsche geleitet, die I#enbahn
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum
Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt, mimüch
Seine Majestät der König von Preußen:
Alchechsähren Geheimen Ober-Baurath Theodor Weishaupt,
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Wilhelm Jordan)
Seine Sönigliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
ein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Geheimen Legationsrath Carl Hofmann,
Allerhöchstihren Ministerialrath August Schleiermacher,
welche nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Regierung ver-
pflichten sich, den Bau
a) einer Eisenbahn von Gießen nach Gelnhausen,
bh) einer Eisenbahn von Gießen nach Fulda,
JPC) einer Eisenbahn von Hanau nach Friedberg
zu gestatten und zu fördern.
Jahrgang 1866. (Nr. 7174. 104 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1868.