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Artikel 5.
Die Spurweite der Bahngeleise soll wie bei den Anschlußbahnen vier Fuß
acht und einen halben Joll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen,
auch die Ausführung der Bahnen und das gesammte Betriebsmaterial unter
Beachtung der von dem Vereine der Deutschen Elsenbabsrerwaltungen angenom-
menen einheitlichen Vorschriften für den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet
werden, daß die Transportmittel nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden
Bahnen ungehindert übergehen können.
Artikel 6.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Preußischen Gebiete belegenen
Bahnstrecken der Königlich Preußischen Regierung, in Ansehung der Bahnstrecken
im Hessischen Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung vorbehalten.
Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichts-
behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen,
innerhalb dessen Gebiets sie sich jeweilig aufhalten.
Die Bahnbeamten aus einem der beiden Staaten, welche dauernd auf dem
Gebiete des anderen Staates stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung der
Unterthansverhältnisse und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst
nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dorti-
gen Landesgesetzen unter gleichen Verhältmissen für alle Fremden zur Anwendung
gelangen.
Artikel 7.
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden
Gesetzen entsprechende, von den kompetenten Behörden zu bewirkende Untersuchung
und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche die Anlage
der drei Eisenbahnen und den Transport auf denselben betreffen und von ihren
respektiren Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen
werden.
Die betreffenden Eisenbahnverwaltungen haben wegen aller Entschädigungs.
ansprüche, die aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der drei Eisenbhhen
gegen sie erhoben werden möchten, sich der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des-
jenigen Staates zu unterwerfen,) auf dessen Gebiete die dabei in Betracht kom-
mende Bahnstrecke liegt. Die Verwaltung der Bahn Hanau-Friedberg soll zu
dem Behufe gehalten sein, in Friedberg, die Verwaltung der Bahnen Gießen-
Fulda und Gießen-Gelnhausen in Zldn Domizil zu nehmen und daselbst einen
Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Territorialbehörden mit ver-
dindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für sehe Staatsgebiet besonders zu
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