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publizirenden Bahnpolizei · Reglements gehandhabt werden, und zwar wird zur
Wahrung übereinstimmender Grunkläße das Bahnpolizei-Reglement für die
Hanau-Friedberger Bahn von der Königlich Préußischen Regierung, für die
ießen= Fuldaer und die Gießen-Gelnhausener Bahn von der Großherzoglich
Hessischen Regierung festgestellt und, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab-
weichungen unvermeidlich machen mochten, auch von der anderen Regierung für
Ihr Gebiet in Kraft gesetzt werden.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des
betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen.
Artikel 9.
Die kontrahirenden Regierungen werden sich diejenigen Personen oder
Behörden namhaft machen, welche von ihnen zur Handhabung des ihnen über
die Eisenbahn = Unternehmen innerhalb ihres Gebiets zustehenden Hoheits= und
Aufsichtsrechts zu berufen sind, und die Beziehungen ihrer Regierungen zu den
Eisenbahnverwaltungen in allen zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein-
schreiten der kompetenten Behörden nicht geeigneten Fällen vertreten sollen.
Unbeschadet der beiderseitigen Hoheits= und Aufsichtsrechte verbleibt die
Ausübung des Aufsichtsrechts über die Verwaltung der Eisenbahnen von Gießen
nach Fulda und Gelnhausen und deren Geschäftefütrungm ausschließlich der Groß.
herzoglich Hessischen Regierung, für die Eisenbahn von Hanau nach Friedberg
ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung.
Artikel 10.
Bezüglich der Besteuerung der in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmen
wird Nachstehendes vereinbart: -
1) Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in
Ihrem Gebiete belegenen Strecken der Eisenbahnen Gießen-Fulda und
Gießen-Gelnhausen eine Abgabe nach Maaßgabe des Preußischen Gesetzes
vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den
aus dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergeben-
den Tbeil des Aktienkapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des
Aktienkapitals entfallende, gleichfalls nach dem Verhältniß der Strecken-
längen ermittelte Quote des aus den Erträgnissen des Betriebes jährlich
zur Vertheilung kommenden Ertrages als steuerpflichtigen Reinertrag zu
Grunde legen.
Sofern die Königlich Preußische Regierung Sich für die Herstellung
und den Betrieb der Eisenbahn von Friedberg nach Hanau durch eine
Peivatgesellscaft entscheidet, so wird Sie die von diesem Unternehmen und
dessen Betriebe zu erhebende Abgabe nach den Preußischen Gesetzen vom
30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. berechnen und von dem danach
jährlich eingezogenen Betrage an die Großherzoglich Hessische Regierung,
als Aequsvalent für die im Großherzogthum Festen bestehende Grund.
und
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