und Gewerbesteuer, denjenigen Theil abfuͤhren, welcher sich aus dem
Verhältnisse der Länge der auf Großherzoglich Hessischem Gebiete be-
legenen Strecke zur Gesammtlänge dieser Eisenbahn ergiebt. Sollte sich
die Königlich Preußische Regierung zum Bau und Betriebe dieser Eisen-
bahn für eigene Rechnung entschließen, so soll die Bahnstrecke im Groß-
herzoglich Hessischen Gebiete mit keiner anderen Staatssteuer belegt
werden, als mit der zur Zeit des gegenwärtigen Vertragsschlusses für
die Besteuerung der Eisenbahnen im Großherzogthum Hestin bestehenden
Grund= und Gewerbesteuer
3) Eine weitere, als die in Vorstehendem vereinbarte Beiziehung der Eisen-
bahn-Unternehmen zu den bestehenden resp. noch einzuführenden Staats-
steuern findet weder im Königreich Preußen bezüglich der in dessen Gebiet
fallenden Strecken der Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen und von
Gießen nach Fulda, noch im Großherzogthum Hessen bezüglich der in
dessen Gebiet fallenden Strecke der Eisenbahn von Hanau nach Friedberg
gt, ebensowenig werden die Unternehmer einer Konzessionssteuer unter-
worfen.
Artikel 11.
In Ansehung der auf den Bahnen anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich
der Dampfwagen ist man darüber einverstanden, daß die von einer der beiden
Regierungen veranlaßte Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der
anderen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 12.
Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife sfoll zwar für die Linie
Hanau Friedberg der Königlich Preußischen und für die Linien Gießen-Fulda
und Gießen-Gelnhausen der Großherzoglich Hessischen Regierung allein vorbehalten
bleiben, jedoch werden beide Regierungen dafür Sorge tragen, daß in thunlichster
Verbindung mit den Fahrten der Anschlußbahnen auf jeder Linie für den Personen-
verkehr täglich mindestens eine dreimaltge direkte Verbindung in beiden Richtungen
ohne anderen, als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen,
und ohne Wechsel der Wagen stattfinde, sowie daß die Fahrpreise in ein ange-
messenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Bahnen gebracht werden.
Auch sollen thunlichst ausgedehnte direkte Expeditionen im Personen- und
Güterverkehr unter Gestattung des Uebergangs der Wagen nach und von den
Anschlußbahnen eingerichtet werden.
Artikel 13.
Die kontrahirenden Regierungen wollen beiderseitig die Unterthanen des
anderen Staats sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Ab-
fertigung nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unterthanen, nament-
lich auch den aus dem einen Gebiete in das andere übergehenden Transporten
weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise
(r. 7174) eine