— 778 —
Nr. 7175.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Juli 1868., betreffend die Verleihung der siskali-
schen Vorrechte an den Kreis Zauch-Belzig, Regierungsbezirk Potsdam,
für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von Golzow
über Michelsdorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an
die Berlin-Magdeburger Staatsstraße bei Plessow, 2) von Brück nach
Beclitz, unter gleichzeitiger Aufhebung der durch den Allerhöchsten Erlaß
vom 15. Februar 1864. für die Straßen von Brück über Claistow nach
Baumgartenbrück und von Claistow nach Cehnin bewilligten Rechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen im Kreise Zuch-Belzig, Regierungsbezirks Potsdam: 1) von Golzow
über Michelsdorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an die Berlin-
Magdeburger Staatsstraße bei Messow) 2) von Bruck nach Beelitz, welche der
Kreis an Erenle der durch Meinen Erlaß vom 15. Februar 1864. genehmigten
Chausseen von Brück über Claistow nach Baumgartenbrück und von Claistow nach
Lehnin auszubauen beabsichtigt, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Zauch- Belzig, unter Aufhebung der durch Meinen Erlaß vom 15. Februar 1864.
für die zuletztgenannten Straßen bewilligten Rechte, das Expropriationsrecht für die
zu ersteren Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs. Materialien, nach Manzhaabe der für die
Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich
will Ich dem genannten Kreise, gegen Uebernahme der künftigen Asernehe
Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden ChausseegeldTarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie dise Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- Vergehen auf die gedachten
Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
Zugleich für den Minister des Innern.
An den Finanzminister, den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Minister des Innern.
Johrgang 1508. (Nr. 7175—7176.) 105 (Nr. 7176.)