Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

g. 8. 
An dem vom Verbande herzurichtenden Kanale müssen drei Fuß, vom 
oberen Rande der Böschungen ab gerechnet, unbeackert bleiben, wenn die an- 
grenzenden Grundstücke der Ackerkultur unterworfen werden. 
Bei der Räumung des Kanals müssen die Adjazenten den Auswurf, der 
ihnen zum Eigenthum zufällt, auf ihren Grundstücken aufnehmen und binnen 
vier Wochen bis auf Eine Ruthe Entfernung vom Rande des Kanals fortschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Direktor die Frist abändern. 
KC. 9. 
Der Vorstand steht unter der Aufsicht der Regierung zu Cöslin als 
Landespolizei Behörde und in höherer Inskanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu balten, daß die 
Bestimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhal- 
ten, die etwaigen Schulden regelmäßig verzinset und getilgt werden, und die 
Beamten des Verbandes die ihnen gickommenden Besoldungen unverkürzt 
erhalten. 
» Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen Beschlüsse des 
Vorstandes und des Orretter, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und einge- 
schlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzg. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jeder Zeit 
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. 
über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zum Schutze der 
vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden Anlagen zu erlassen. 
K. 10. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes 
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken und verfügt die Einzie- 
hung der erforderlichen Beträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
". 11. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch den Vorstand geleitet, 
welcher aus einem Direktor und vier Mitgliedern besteht. 
(Nr. 7176.) Die
	        
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