Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gender Zahl erschicnen ist. Bei der zweiten und dritten Zusanunenberufung muß 
auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
K. 15. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf derjenige 
nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Widerspruch 
steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Hülfe der Stellvertreter, eine 
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, oder 
wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung für 
die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen 
besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
K. 16. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend gewesenen 
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
ch Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unter- 
zeichnet. 
S. 17. 
Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und handhabt 
die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beauf- 
sichtigenden Anlagen. o% einzelnen Fällen kann sich der Direktor durch ein anderes 
Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letzteren ist verbunden, 
Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen. Der Vorsitzende hat insbesondere 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten; Verträge und 
Schuldurkunden sind von dem Direktor und zwei Mitgliedern des 
Vorstandes zu vollziehen; 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rech- 
nungswesen zu überwachen; 
J) die Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstan- 
des auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
d) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten 
anzuordnen und zu leiten. 
v C. 18. 
Alljährlich im Frühjahr, vor der ordentlichen Jahresversammlung des 
or-
	        
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