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Vorstandes findet eine Hauptschau der Anlagen, die vom Verbande zu beauf-
sichtigen sind, statt. Der Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei
Vorstandsmitgliedern als Miturtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahres-
versammlung vom Vorstande bestimmt werden.
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Proto-
koll aufzunehmen. Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder
Betheiligte derselben beiwohnen kann.
So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im September eine Nach-
schau abgehalten werden.
. 19.
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor
nach dem Befund der Schau an, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem
Ermessen, und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Mit-
urtheilern nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Aus-
führung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein
Mitglied des Verbandes oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise zu
geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet
deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen verfährt. Zu
Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor einer
Vollmacht nicht.
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anlagen
betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise festzustellen, den Be-
theiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen.
KG. 20.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die eserderlicher Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
KG. 21.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge-
fängniß vorläufig festzusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. Die vom
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten Geldstrafen fließen zur
Souzietätskasse.
g. 22.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksicht-
Jobrgang 1868. (Nr. 7176.) 106 lich