Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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lich ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bau- Sachver- 
ständigen, so oft es erforderlich ist, zu revidiren. 
C. 23. 
Zur Führung der Kassenzeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten, 
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung 
des Vorstandes verpflichtet wird. 
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung 
pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher 
dieselbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein 
vom Vorstande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung 
unterwirft. Vierzehn Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Vor- 
standes sind Etat und Jahresrechnung im Büreau des Direktors zur Einsicht 
jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen. 
C. 24. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten. 
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreau-Aufwand zu gewähren, welche 
die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt. 
Für die Schauen erhält der Direktor und jedes theilnehmende Vorstands- 
mitglied eine Fuhrkosten-Entschädigung von zwei Thalern pro Tag und Person. 
KC. 25. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit und den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen gemein- 
samen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines 
oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Direktor des Ver- 
bandes in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der 
Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
an gerechnet, bei dem Direktor anzumelden ist. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 8 Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellvertreter 
für jedes Mitglied werden vom Vorstande auf drei Jahre gewählt. Wählbar 
sind nur großjährige, verfügungsfähige unbescholtene Inländer, die nicht zum 
Verbande gehören. E
	        
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